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Gastgewerbe
Wer in Appenzell Ausserrhoden gewerbsmässig eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben will, benötigt eine Bewilligung. Für die Bewilligungserteilung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Gemeinden werden vorgängig angehört.
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das kantonale Gesetz und die Verordnung.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt
die Abgabe von alkoholhaltigen Getränke zum Konsum an Ort und Stelle und gegen Entgelt (die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken sowie die Beherbergung von Gästen gegen Entgelt ist demnach in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht nicht mehr bewilligungspflichtig).
Achtung!
Ein Betrieb darf erst geöffnet werden, wenn eine Bewilligung über das Gastgewerbe vorliegt und die gesetzlich geforderten Bedingungen seitens Raumplanung, Feuerpolizei, Baupolizei und Lebensmittelrecht erfüllt sind. Ohne Betriebsabnahme oder Bestätigung durch die Lebensmittelkontrolle darf eine Gastwirtschaft nicht betrieben werden.
Im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln sind auch die Bedingungen des Lebensmittelinspektorats AR zu erfüllen. Informationen, Merkblätter und Formulare finden sie unter Lebensmittel AR - (interkantlab.ch).
Gästekontrollen / Meldescheine für Beherbergungsbetriebe
Gemäss dem kantonalen Gastgewerbegesetz (bGS 955.11 Art. 12) müssen Beherbergungsbetriebe im Rahmen der Gästekontrolle Gäste einen Meldeschein ausfüllen lassen und diesen der Polizei bei Bedarf zur Verfügung stellen.
Die Kantonspolizei verzichtet auf die Abgabe von Meldeblöcken. Mit der Totalrevision des kantonalen Tourismusgesetzes 2017 und dem Wegfall der kantonalen Beherbergungstaxe sind die bisherigen Meldeformulare nicht überarbeitet worden. Die Erfassung der Gäste aus Sicht der Polizei ist damit nicht mehr an eine Form gebunden.
Die Beherbergungsbetriebe sind aber weiterhin in der Pflicht, Daten der Gäste im bisherigen Umfang zu erheben und diese der Polizei auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, Art. 16). Die Daten sind für fünf Jahre aufzubewahren.
Der Entscheid, in welcher Form die Daten erhoben werden (Digitalplattform, Excel usw.) liegt bei den einzelnen Beherbergungsbetrieben. Eine Excel-Vorlage steht untenstehend zur Verfügung.