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Schwangerschaftsabbruch
Seit Oktober 2002 liegt der Entscheid über einen Abbruch der Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Regel allein in der Hand der betroffenen Frau. Nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur dann straffrei möglich, wenn in einer schriftlichen Beurteilung der Gynäkologin oder des Gynäkologen nachgewiesen wird, dass sich die Frau in einer schweren seelischen Notlage befindet oder die Schwangerschaft zu einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung führen kann.
Informationen für Fachpersonen
Bezeichnung
Basierend auf Art. 119 Abs 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Art. 8 Abs. 2 lit f des Gesundheitsgesetzes (GG, bGS 811.1) bezeichnet der Kanton Appenzell Ausserrhoden Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind Spitäler und Kliniken mit einem kantonalen Leistungsauftrag für Gynäkologie für die Durchführung medikamentöser oder chirurgischer Schwangerschaftsabbrüche bezeichnet.
Auch Fachärztinnen / Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Appenzell Ausserrhoden können für medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis bezeichnet werden, wenn sie die im Formular beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Bitte reichen Sie dazu das ausgefüllte Formular ein an kantonsarzt@clutterar.ch
Wir machen Sie auch auf folgende Punkte aufmerksam:
Beratung
Gemäss Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 StGB hat der Arzt bzw. die Ärztin von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen, in dem sie ihre Notlage, ihren Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch und die durchgeführte Beratung bestätigt. Bei diesem ausführlichen und beratenden Gespräch sind die im Anhang erwähnten Formulare auszuhändigen. Zuständig für dieses Gespräch sind:
- der praktizierende Arzt, die praktizierende Ärztin;
- der Arzt/die Ärztin, der/die den Abbruch durchführt;
- die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität;
- für Jugendliche unter 16 Jahren die Beratungsstelle für Familienplanung sowie die Beratungsstelle des Jugend- und Kinderpsychiatrischen Dienstes St. Gallen.
Schwangere Frauen unter 16 Jahren
Ist die schwangere Frau jünger als 16 Jahre, muss sich die Ärztin oder der Arzt zudem vergewissern, dass sie sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Diese stellt der betroffenen Frau eine schriftliche Bestätigung über die durchgeführte Beratung aus. Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden sind folgende spezialisierte Beratungsstellen zuständig:
- Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, www.faplasg.ch
- Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Brühlgasse 35/37, 9004 St.Gallen, www.kjpd-sg.ch
Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche
Ab der 13. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur straflos, wenn damit nach ärztlichem Urteil von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Der ärztliche Befund ist in der Krankengeschichte festzuhalten.
Meldepflicht/Statistik
Gemäss Art. 119 Abs. 5 StGB ist jeder Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist. Diese Meldung erfolgt durch durch die Spitäler und Praxen elektronisch an das Bundesamt für Statistik (BFS). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erhält vom Bundesamt für Statistik jährlich eine Statistik über die straflosen Schwangerschaftsabbrüche.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien basieren auf den Artikeln 118 bis 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und gelten seit 1. Oktober 2002.
Ungeplant schwanger - Informationen für Frauen
Eine ungeplante Schwangerschaft kann viele Fragen, ambivalente Gefühle, Unsicherheit und Ängste auslösen. In den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Regel liegt der Entscheid für oder gegen das Austragen der Schwangerschaft gemäss Gesetz ganz bei Ihnen. Dies ermöglicht ein hohes Mass an Selbstbestimmung, bedeutet aber auch, dass Sie die Entscheidung selbst treffen und tragen müssen.
Beratung
Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kann Sie fachlich hinsichtlich der Optionen beraten und Sie über die gesetzlichen Bestimmungen und die Risiken eines allfälligen Schwangerschaftsabbruchs informieren. Wenn Sie für Ihren Entscheid noch Zeit brauchen, sich in einer Konfliktsituation befinden oder wenn Sie sich ein weiteres offenes Gespräch über Ihre persönliche Situation wünschen, finden Sie in folgendem Leitfaden Adressen und Telefonnummern von Beratungs- und Fachstellen, die Ihnen bei Fragen und Problemen kostenlos und vertraulich weiterhelfen können.
Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch und Adoption in verschiedenen Sprachen
- Deutsch
- Englisch / english
- Italienisch / italiano
- Albanisch / shqiptar
- Portugisisch / português
- Serbisch / srpskom
- Spanisch / español
- Türkisch / türkçe
Beratung für Jugendliche
Für junge Frauen unter 16 Jahren ist vor einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch ein persönliches Beratungsgespräch in einer der hierauf spezialisierten, durch den Kanton anerkannten Beratungsstelle obligatorisch. In Appenzell Ausserrhoden sind dies:
- Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, 071 222 88 11, www.faplasg.ch
- Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Brühlgasse 35/37, 9004 St.Gallen, 071 243 46 46, www.kjpd-sg.ch
Vertrauliche Geburt und Adoption
Frauen, die durch eine ungeplante Schwangerschaft in eine Notsituation geraten sind und diese vor Ihrem Umfeld geheim halten müssen, können in der Frauenklinik des Kantonsspitals St. Gallen eine vertrauliche Geburt in Anspruch nehmen. Sie können unter einem Pseudonym im Spital gebären und erhalten dort die notwendige vertrauliche medizinische und psychosoziale Versorgung vor, während und nach der Geburt. Der allfällige Schritt, das Kind zur Adoption freizugeben, kann nach der Geburt während mindestens 12 Wochen überdacht werden. Ein Entscheid für das Kind bleibt also weiterhin möglich.
Die Entscheidung ein Kind zur Adoption freizugeben wiegt schwer und sollte nicht ohne eingehende Gespräche getroffen werden. Eine professionelle, vertrauliche und kostenfreie Beratung zum Thema Adoption erhalten sie hier:
- Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, 071 222 88 11, www.faplasg.ch
- Schweizerische Fachstelle für Adoption, Hofwiesenstr. 3, 8057 Zürich, Tel. 044 360 80 90, www.adoption.ch
Schwangerschaftsabbruch
Medikamentöse oder chirurgische Schwangerschaftsabbrüche gemäss Art. 119, Abs. 4 StGB werden durch Fachärztinnen und Fachärzte in allen kantonalen Listenkliniken für Gynäkologie angeboten:
- Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden, Frauenklink
- HOCH Healthcare Ostschweiz, Kantonsspital St.Gallen, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe,
- Hirslanden Klinik Stephanshorn St.Gallen, Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe
Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche können auch durch vom Kanton dafür bezeichnete Fachärztinnen und Fachärzte in ihren Praxen durchgeführt werden.
Wenn Sie sich nach Beratung und persönlicher Abwägung für die Durchführung eines legalisierten Schwangerschaftsabbruchs entscheiden, füllen Sie das Gesuchsformular aus und geben es der Frauenärztin oder dem Frauenarzt der den Eingriff durchführen wird.
Zusätzliche Informationen
Kantonsärztlicher Dienst
Kasernenstrasse 17
Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität
Postfach 325