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Schwangerschaftsabbruch

Am 1.Oktober 2002 trat die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend straflosem Schwangerschaftsabbruch in Kraft. Seither liegt der Entscheid über einen Abbruch der Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Regel allein in der Hand der betroffenen Frau. Nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur dann straffrei möglich, wenn in einer schriftlichen Beurteilung der Gynäkologin oder des Gynäkologen nachgewiesen wird, dass sich die Frau in einer schweren seelischen Notlage befinden oder die Schwangerschaft zu einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung führen kann.

Informationen für Fachpersonen


Mit den Richtlinien der Gesundheitsdirektion wurden die Vorschriften für den straflosen Schwangerschaftsabbruch ab 1. Oktober 2002 umgesetzt. Sie wenden sich an die Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Appenzell Ausserrhoden, an die öffentlichen Spitäler mit dem Leistungsauftrag Gynäkologie und an die im Leitfaden aufgeführten Beratungsstellen. Wir machen Sie auf folgende Punkte aufmerksam:

Beratung

Gemäss Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 StGB hat der Arzt bzw. die Ärztin von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen, in dem sie ihre Notlage, ihren Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch und die durchgeführte Beratung bestätigt. Bei diesem ausführlichen und beratenden Gespräch sind die im Anhang erwähnten Formulare auszuhändigen. Zuständig für dieses Gespräch sind: 

  • der praktizierende Arzt, die praktizierende Ärztin;
  • der Arzt/die Ärztin, der/die den Abbruch durchführt;
  • die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität;
  • für Jugendliche unter 16 Jahren die Beratungsstelle für Familienplanung sowie die Beratungsstelle des Jugend- und Kinderpsychiatrischen Dienstes St. Gallen.

Schwangere Frauen unter 16 Jahren

Ist die schwangere Frau jünger als 16 Jahre, muss sich die Ärztin oder der Arzt zudem vergewissern, dass sie sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Diese stellt der betroffenen Frau eine schriftliche Bestätigung über die durchgeführte Beratung aus. Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden sind folgende spezialisierte Beratungsstellen zuständig:

  • Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, www.faplasg.ch
  • Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Brühlgasse 35/37, 9004 St.Gallen, www.kjpd-sg.ch

Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche

Ab der 13. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur straflos, wenn damit nach ärztlichem Urteil von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Der ärztliche Befund ist in der Krankengeschichte festzuhalten.

Meldepflicht/Statistik

Gemäss Art. 119 Abs. 5 StGB ist jeder Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist. Diese Meldung erfolgt durch das Spital elektronisch an das Bundesamt für Statistik (BFS). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erhält vom Bundesamt für Statistik jährlich eine Statistik über die straflosen Schwangerschaftsabbrüche.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien basieren auf den Artikeln 118 bis 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und gelten ab 1. Oktober 2002.

Ungeplant schwanger - Informationen für Frauen


Eine ungeplante Schwangerschaft kann viele Fragen, ambivalente Gefühle, Unsicherheit und Ängste auslösen. In den ersten 12 Wochen seit Beginn der letzten Regel liegt der Entscheid für oder gegen das Austragen der Schwangerschaft gemäss Gesetz ganz bei Ihnen. Dies ermöglicht ein hohes Mass an Selbstbestimmung, bedeutet aber auch, dass Sie die Entscheidung selbst treffen und tragen müssen.

Beratung

Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt kann Sie fachlich hinsichtlich der Optionen beraten und Sie über die gesetzlichen Bestimmungen und die Risiken eines allfälligen Schwangerschaftsabbruchs informieren. Wenn Sie für Ihren Entscheid noch Zeit brauchen, sich in einer Konfliktsituation befinden oder wenn Sie sich ein weiteres offenes Gespräch über Ihre persönliche Situation wünschen, finden Sie in folgendem Leitfaden Adressen und Telefonnummern von Beratungs- und Fachstellen, die Ihnen bei Fragen und Problemen kostenlos und vertraulich weiterhelfen können.

Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch und Adoption in verschiedenen Sprachen

Beratung für Jugendliche

Für junge Frauen unter 16 Jahren ist vor einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch ein persönliches Beratungsgespräch in einer der hierauf spezialisierten, durch den Kanton anerkannten Beratungsstelle obligatorisch. In Appenzell Ausserrhoden sind dies:

  • Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, 071 222 88 11, www.faplasg.ch
  • Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Brühlgasse 35/37, 9004 St.Gallen, 071 243 46 46,  www.kjpd-sg.ch

Vertrauliche Geburt und Adoption

Frauen, die durch eine ungeplante Schwangerschaft in eine Notsituation geraten sind und diese vor Ihrem Umfeld geheim halten müssen, können in der  Frauenklinik des Kantonsspitals St. Gallen eine vertrauliche Geburt in Anspruch nehmen. Sie können unter einem Pseudonym im Spital gebären und erhalten dort die notwendige vertrauliche medizinische und psychosoziale Versorgung vor, während und nach der Geburt. Der allfällige Schritt, das Kind zur Adoption freizugeben, kann nach der Geburt während mindestens 12 Wochen überdacht werden. Ein Entscheid für das Kind bleibt also weiterhin möglich.

Die Entscheidung ein Kind zur Adoption freizugeben wiegt schwer und sollte nicht ohne eingehende Gespräche getroffen werden. Eine professionelle, vertrauliche und kostenfreie Beratung zum Thema Adoption erhalten sie hier:

  • Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St.Gallen, 071 222 88 11, www.faplasg.ch
  • Schweizerische Fachstelle für Adoption, Hofwiesenstr. 3, 8057 Zürich, Tel. 044 360 80 90, www.adoption.ch

Schwangerschaftsabbruch

Wenn Sie sich nach Beratung und persönlicher Abwägung für die Durchführung eines legalisierten Schwangerschaftsabbruchs entscheiden, füllen Sie das Gesuchsformular aus und geben es der Frauenärztin oder dem Frauenarzt der den Eingriff durchführen wird.

Medikamentöse oder chirurgische Schwangerschaftsabbrüche gemäss Art. 119, Abs. 4 StGB werden in allen kantonalen Listenkliniken für Gynäkologie angeboten:

  • Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden, Frauenklink
  • Kantonsspital St. Gallen, Frauenklinik
  • Klinik Stephanshorn, Fachbereich Gynäkologie und Geburtshilfe

 

Zusätzliche Informationen

Kantonsärztlicher Dienst

Amt für Gesundheit
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 81

Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität

Vadianstrasse 24
Postfach 325
9001 St. Gallen
T: +41 71 222 88 11

Statistik Schwangerschaftsabbrüche