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Auskünfte und Beratung zu Erwerbsarbeit und Gleichstellungsrecht

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben: Von der Anstellung über die Weiterbildung, Beförderung, Arbeitsbedingungen, Kündigung bis zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es wesentlich, diese Rechte zu kennen und zu wissen, wie sie eingefordert werden können.

Der von den Deutschschweizer Fachstellen für Gleichstellung erstellte Ratgeber wurde auf die Begebenheiten von Appenzell Ausserrhoden angepasst und aktualisiert. Der neue Ratgeber gibt Auskunft über allgemeingültige sowie kantonsabhängige Informationen zum Gleichstellungsgesetz. Er erläutert die rechtlichen Grundlagen sowie Anwendungsbereiche des Gesetzes anhand von Beispielen und gibt Tipps zum konkreten Vorgehen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, inklusive Adressen der kantonalen Anlaufstellen

Seit 1998 werden alle deutschsprachigen Entscheide zu Diskriminierungen im Erwerbsleben in der Datenbank www.gleichstellungsgesetz.ch dokumentiert. 

Obwohl die dokumentierten Fälle zunehmen, ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Denn Diskriminierung und besonders sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz sind Realität. Eine Analyse der kantonalen Rechtsprechung nach Gleichstellungsgesetz, welche im Jahr 2017 im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) erstellt wurde bestätigt, dass in zahlreichen Fällen die Gerichte das Gleichstellungsgesetz nicht oder nicht korrekt zur Begründung eines Urteils herangezogen haben.

Die Fachpublikation zum Thema mit Informationen für Juristinnen und Juristen sowie Gerichte ist nun auch online.

Die Schlichtungs- und Beratungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben ist für den ganzen Kanton für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GIG) für privatrechtlich Angestellte zuständig. Sie vermittelt und berät in Diskriminierungsfällen (z.B. direkte oder indirekte Benachteiligung wegen des Zivilstands, der familiären Situation, einer Schwangerschaft; ungleicher Lohn für gleiche Arbeit, Nachteile bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz).

Projektverantwortliche: Lydia Wenger

Lohngleichheit

«Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Trotz dieser Verankerung in der Bundesverfassung (Artikel 8 Absatz 3) sieht die Realität anders aus. In der Ostschweiz verdienen Frauen 18% weniger als Männer für die gleiche Arbeit. Die Abteilung Chancengleichheit fördert mit diversen Projekten die Schliessung der Lohnschere zwischen den Geschlechtern.

Zahlen und Fakten sowie weitere Informationen und Broschüren zum Thema Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen in der Schweiz.

Lohngleichheitsanalyse

Seit der Änderung des Gleichstellungsgesetzes zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit auf den 1. Juli 2020 müssen Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen durchführen. Diese Neuerung ist zwölf Jahre gültig, während dieser Zeit sind die Unternehmen angehalten alle vier Jahre ein Analyse durchzuführen. Ausgenommen sind Unternehmen mit keinen nicht-erklärbaren Lohnunterschieden zwischen Mann und Frau.

Die Durchführung regelmässiger Lohngleichheitsanalysen schafft Transparenz und zeigt auf, ob Frauen und Männer für gleichwertige Arbeit auch tatsächlich den gleichen Lohn erhalten. In der Schweiz können Arbeitgebende dies mit einer einfachen Standortbestimmung ihrer Lohnpraxis selbst überprüfen. Das Tool dazu heisst Logib und gibt es in zwei Versionen. Modul 1 eignet sich für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, Modul 2 von zwei bis 49 Mitarbeitende. Logib ist ein einfach anzuwendendes Excel-basiertes Programm, welches rasch ein erstes Bild über die aktuelle Situation liefert. Logib ist kostenlos und in vier Sprachen erhältlich.

Weiter Informationen finden Sie auf der Website des Bundes.

Teilzeitarbeit und Altersvorsorge

Zurzeit gehen 60 Prozent der erwerbstätigen Frauen und 16 Prozent der erwerbstätigen Männer einer Teilzeitarbeit nach. Das Altersvorsorgesystem der Schweiz ist komplex und hat ein gutes Gedächtnis: niedrige Teilzeitpensen über längere Zeit hinweg bewirken eine ungenügende Absicherung im Alter. Durch eine Scheidung oder ungünstige Bedingungen der Pensionskasse wird diese noch verschärft. Das zeigt eine Studie im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG).

Die Informationsbroschüre des Bundes «Trennung und berufliche Vorsorge bei Scheidung»  informiert über das schweizerische Scheidungsrecht, erklärt das Vorsorgesystem und zeigt auf, welche finanziellen Auswirkungen eine Scheidung auf die berufliche Vorsorge hat.

Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor

«Die öffentliche Hand muss bei der Lohngleichheit Vorbild sein und ihren Einfluss nutzen», sagte Bundesrat Alain Berset als er die «Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor» ins Leben rief. Mit der Unterzeichnung der Charte verpflichten sich Kantone, Gemeinden, staatsnahe Betriebe und Unternehmen mit öffentlichem Auftrag dazu, Lohngleichheit in ihrem Einflussbereich aktiv zu fördern. An seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 hat der Bundesrat in Erfüllung eines Postulats der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) den Bericht zur «Strategie zur Stärkung der Charta der Lohngleichheit» verabschiedet. Mithilfe von 18 Massnahmen will er das Potenzial der Charta besser ausschöpfen (Zusammenfassung).

129 Gemeinden und Städte, 17 Kantone sowie der Bund haben die Charta unterschrieben (Stand Dezember 2022). Appenzell Ausserrhoden hat noch nicht unterzeichnet, doch steht die Charta jederzeit zur Unterzeichnung offen. Liste der Unterzeichnenden - Bund, Kantone, Gemeinden