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Anrechnung Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Erzielt ein Haushalt ein Erwerbseinkommen von höchstens 200 Franken monatlich, wird es der Sozialhilfe nicht angerechnet. Darüber hinaus gehende Einkommen werden angerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 400 Franken pro Person und Monat (bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %) übersteigen.
Werden erwerbstätige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene von der Sozialhilfe unabhängig, bezahlen sie ihre gesamten Lebenshaltungskosten selber. Sie können nach Rücksprache mit der zuständigen Betreuung eine eigene Wohnung beziehen und bezahlen auch die Gesundheitskosten selber. Halten sich vorläufig Aufgenommene mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Sozialhilfe und Asyl
Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
Kasernenstrasse 17
9102
Herisau
T: +41 71 353 64 46
Links
- Erwerbstätige aus dem Asylbereich: Informationen für Arbeitgebende
- Staatssekretariat für Migration SEM
- Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen
- Schweizerische Flüchtlingshilfe
- Abteilung Migration Appenzell Ausserrhoden
- Migrationsamt des Kantons St. Gallen
- Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell