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Gesundheit

Sozialhilfeabhängige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sind lediglich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft grundversichert. Dabei ist die Wahl des Krankenversicherers sowie der Leistungserbringer (Modell Vertrauensärzte und Vertrauenszahnärzte) eingeschränkt.

Kosten für nicht versicherte medizinische Grundleistungen (z.B. Zahnbehandlungen, teilweise medizinische Hilfsmittel) werden nur übernommen, wenn sie medizinisch indiziert sind und vor Beginn der Behandlung / Leistung eine entsprechende Kostengutsprache erteilt wurde.

Beim Eintritt von gesundheitlichen Störungen melden sich die Asylsuchenden bei ihrer Betreuungsperson, welche nötigenfalls einen ersten Termin beim Vertrauensarzt oder-zahnarzt vereinbart. Ist eine weitergehende medizinische Behandlung notwendig, erfolgt diese nach Überweisung durch den Vertrauensarzt.

Die Rechnungsstellung für Leistungen im Bereich Gesundheit erfolgt über die Gemeinden bzw. kantonalen Zentren an die Abteilung Sozialhilfe und Asyl, welche die Administration sowie das Abrechnungswesen zentral für den ganzen Kanton erledigt.