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Ablehnung oder Nichteintreten, Wegweisung

Wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten oder es rechtskräftig abgelehnt und eine Ausreisefrist festgelegt, müssen die Asylsuchenden die Schweiz innert dieser Frist verlassen. Bis zu diesem Datum dürfen sie sich weiterhin am bisherigen Aufenthaltsort aufhalten und ggf. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Wohnsitzes bzw. zur Organisation der Ausreise und der Rückkehrhilfe können sie sich bei der kantonalen Rückkehrberatung melden.

Nach Ablauf der Ausreisefrist wird die Sozialhilfe eingestellt, d.h. Asylsuchende erhalten keine Unterstützungsleistungen mehr und müssen die Schweiz bzw. die zugewiesene Unterkunft verlassen. Einzige Ausnahme davon bilden Asylsuchende, welche auszureisen bereit sind, bei denen die Organisation der Ausreise zwar eingeleitet aber nicht innert Frist erfolgen kann.

Reisen ausreisepflichtige Asylsuchende nicht aus und können sie nicht zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgeschafft werden, kann ihnen auf Ersuchen hin unter gewissen Voraussetzungen Nothilfe gewährt werden.