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Adoption

Durch die Adoption erhält das Kind die Rechtstellung eines Kindes der adoptierenden Person. Gleichzeitig erlischt das Kindesverhältnis zum bisherigen Elternteil, ausser die adoptierende Person ist mit dem Elternteil verheiratet, lebt mit ihm in eingetragener Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft («Konkubinat»).

Beim Adoptionsentscheid steht das Wohl des zu adoptierenden Kindes an erster Stelle. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist die KESB für die Adoptionsentscheide zuständig. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind je nach Konstellation oder Art der Adoption sehr unterschiedlich. Es gibt folgende Konstellationen:

  • Stiefkindadoption: Eine Person adoptiert das Kind, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft oder einem «Konkubinat» lebt.
  • Gemeinsame oder Einzeladoption: Eine Einzelperson oder ein «Konkubinatspaar» adoptiert ein fremdes Kind.
  • Volljährigen-Adoption: Volljährige Personen können unter bestimmen Voraussetzungen ebenfalls adoptiert werden.
  • Nationale Adoption: Adoptiveltern, die in der Schweiz wohnen, adoptieren ein fremdes in der Schweiz lebendes Kind.
  • Internationale Adoption: Adoptiveltern, die in der Schweiz wohnen, adoptieren ein fremdes ein einem anderen Land lebendes Kind.

Die Rechtsgrundlagen zur Adoption sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 264 ff. ZGB) enthalten. Weiterführende Grundlageninformationen bieten unter anderen folgende Anlaufstellen:

Die KESB Appenzell Ausserrhoden berät Interessierte nach vorgängiger telefonischen Abklärung auch gerne persönlich.

Zusätzliche Informationen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Gutenberg Zentrum
Kasernenstrasse 4
Postfach 1259
9102 Herisau
T: +41 71 353 66 60
Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Fr: 08:00 - 12:00 / 13:30 - 17:00 Uhr
Do: 08:00 - 12:00 Uhr

In dringenden Fällen erreichen Sie uns ausserhalb der Öffnungszeiten über die kantonale Notrufzentrale (071 343 66 66).