Inhalt
Rechtliche Grundlagen
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das geltende Vormundschaftsrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 1912 praktisch unverändert geblieben. Die Bundesversammlung hat Ende 2008 einer umfangreichen Änderung des ZGB zum Erwachsenenschutz, zum Personenrecht und zum Kindesrecht zugestimmt. Das neue Recht ist per 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden regelt das Einführungsgesetz zum ZGB die Umsetzungsdetails.
Ziele des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind unter anderem die Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung), die Stärkung der Solidarität in der Familie, massgeschneiderte Massnahmen für Erwachsene durch verschiedene Arten von Beistandschaften sowie besserer Schutz von Personen in Heimen und bei der Fürsorgerischen Unterbringung.
Links zu Gesetzgebungen
- Kindes- und Erwachsenenschutzrecht im ZGB (Art. 270ff. und Art. 360ff.)
- Einführungsgesetz ZGB AR (Art. 39 - Art. 66)
- Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Stand 01.01.2013
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) Stand 01.01.2014
- Verordnung über die Adoption (AdoV)
Zusätzliche Informationen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kasernenstrasse 4
Postfach 1259
Do: 08:00 - 12:00
In dringenden Fällen, bei denen Leib und Leben in Gefahr sind, erreichen Sie uns ausserhalb der Öffnungszeiten über die kantonale Notrufzentrale (071 343 66 66).