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Hof- und Weidetötung / Hofschlachtung

Hof- und Weidetötung

Seit 1. Juli 2020 wird das Betäuben und Entbluten von Tieren, das heisst ihre Tötung, auf dem Herkunftsbetrieb als erster Schritt der Schlachtung in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) geregelt.

Der Schlachtbetrieb, in dem anschliessend der Schlachtvorgang vollendet wird, bleibt weiterhin im Zentrum des Schlachtprozesses. Die Hof- und Weidetötung zur Fleischgewinnung unterliegt einer Bewilligungspflicht durch das Veterinäramt. Vorausgesetzt wird dazu die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Tierschutz-, Tierseuchen und Lebensmittelgesetzgebung. Es müssen u.a. wie in den Schlachtbetrieben die Voraussetzungen an Ausrüstung (z.B. Ersatzgerät, Wartung), Aus- und Weiterbildung sowie Fachkompetenz des ausführenden Personals und die allgemeine Hygiene eingehalten werden.

Um den Bewilligungsprozess anzustossen, ist das Bewilligungsgesuch vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen Beilagen ergänzt an das Veterinäramt einzusenden. Die Formulare dazu finden Sie in der gelben Box rechts.

Weitere Informationen zur Hof- und Weidetötung finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

 

Hofschlachtung

Hofschlachtungen von Nutztieren sind Schlachtungen von Tieren auf dem Hof des Tierhalters / der Tierhalterin zum «Eigengebrauch». Dabei muss der gesamte Schlacht- und Verarbeitungsprozess auf dem Hof stattfinden. Das Fleisch darf ausschliesslich durch Personen konsumiert werden, die auf dem Hof im gleichen Haushalt leben.

Weitere Informationen und Vorgaben zur Hofschlachtung werden im Merkblatt in der grünen Box rechts erläutert.