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Wildbrethygiene
Wer Wildbret verkauft oder abgibt (z.B. Jägerinnen oder Jäger), muss sicherstellen, dass die Hygienevorschriften der Lebensmittelgesetzgebung von der Erlegung bis zum Verkauf eingehalten werden. Ausgenommen ist Wildbret, welches ausschliesslich für die private häusliche Verwendung verwendet wird (vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten zur Verarbeitung und zum Konsum) (Art. 2 Abs. 4 Bst. c LMG). Wildbret, welches in einer „öffentlichen“ Kühlzelle hängt, muss den Vorgaben des Gesetzes entsprechen. Das gilt auch, wenn es später wieder zur privaten häuslichen Verwendung (Eigengebrauch) zurückgenommen wird.
Die für die Wildbrethygiene relevanten Vorschriften sind überwiegend in der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) zu finden (siehe Merkblatt Fleischuntersuchung beim Schalenwild in der grünen Box rechts).
Zusätzliche Informationen
Dokumente und Formulare
Vorgaben
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK, SR 817.190)
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 2005 (VHyS, SR 817.190.1)
Änderungen der VSFK und VHyS betr. Untersuchung und Verarbeitung von Jagdwild
Fleischuntersuchungsvorschriften Schalenwild
Merkblatt Fleischuntersuchung beim Schalenwild
Wildbrethygiene & Organveränderungen beim Schalenwild (Booklet)