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Waffen und Munition
Der Vollzug des Waffengesetzes liegt bei der Sicherheitspolizei. Sie stellt Waffenerwerbscheine, Feuerwaffenpässe und Ausnahmebewilligungen aus. Ebenso sind alle Meldungen betreffend Kauf und Verkauf von meldepflichtigen Waffen, wie auch die Kopien von Waffenerwerbscheinen nach dem Verkauf an die zuständige Stelle zu richten.
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
Sicherheitspolizei
Schützenstrasse 1
9100 Herisau
Tel. +41 71 343 66 85
Mail an Sicherheitspolizei
Mit diesem Link besteht die Möglichkeit einen allfälligen Wohnsitzwechsel sowie Gesuche für Bewilligungen und Waffenübertragungen einzureichen.
Freiwillige Waffenabgabe
Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition können gebührenfrei bei jedem Polizeiposten an Ihrem Wohnort oder beim kantonalen Waffenbüro abgegeben werden.
Voraussetzungen für den Waffenerwerb
In der Schweiz dürfen Personen ab 18 Jahren Waffen erwerben, wenn sie nicht unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten sind. Sie dürfen nicht Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden und sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Welches Gesuch braucht es für den Erwerb:
Waffenerwerbsschein
- Eigene Ordonnanzwaffe, welche direkt von der Armee übernommen wird (bitte auf Gesuch vermerken)
- Militärische Leihwaffen
- Revolver
- Pistole mit Magazin bis und mit 20 Schuss
- Halbautomatische Gewehre. Bei halbautomatischen Gewehren für Zentralfeuermunition (z.B. Kaliber .223 Rem.), wie Stgw PE 90, darf die Kapazität des Magazins von 10 Patronen nicht übersteigen (so erworbene dürfen nicht zusammen mit passendem grossen Magazinen aufbewahrt werden (Art. 5b WV)
- Ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, welche nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind
- Vorderschaftrepetierer (pump action)
- Unterhebelrepetierer (lever action)
- Selbstladeflinten, darf die Kapazität des Magazins von 10 Patronen nicht übersteigen
- Schlagstock
Gesuche
Schriftlicher Vertrag
- Einzellader, Doppelflinte
- Kaninchentöter einschüssig
- Soft-Air Waffen
- Alarm-, Schreckschusspistolen, Imitationswaffen (keine Feuerwaffe)
- Paintballwaffen
- Nachbildung von einschüssigen Vorderladern Druckluft- und CO2-Waffen
- Paintballwaffen
- Handrepetierer (Sportgewehre)
- Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre
- Handrepetierer für die Jagd
- Ordonanzrepetiergewehre wie Karabiner 11, 31, Langgewehr 11
Gesuche
Ausnahmebewilligung "klein" für den Erwerb neu verbotener Waffen / Sportschütze oder Sammler "klein"
- Zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe (Stgw 57, Stgw 90) oder wesentlicher Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
- Eine andere zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder ein wesentlicher Bestandteil davon (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG); keine umgebaute Schweizer Ordonannz-Seriefeuerwaffe
- Eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden kann, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)
- Eine der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1. Eine Faustfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss ausgerüstet ist)
2. Eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss ausgerüstet ist)
[1] Als ausgerüstet gilt: gemeinsames Aufbewahren oder Transport von Waffe und Ladevorrichtung sowie Einsetzen der Ladevorrichtung.
Gesuche
Ausnahmebewilligung "gross" mit der Sammler-Auflage, Sicherheitskonzept und Verzeichnis der eigenen Waffen
- Seriefeuerwaffe
- Halbautomat mit integriertem Schalldämpfer
- Militärische Abschussgeräte von Munition mit Sprengwirkung (z.B. Panzerfaust)
- Leichtes Maschinengewehr
- Schalldämpfer und Granatwerfer als Zusatz zu einer Feuerwaffe
Auflage: Definition Waffensammler im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer:
- a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,
- b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und
- c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.
Art. 2b der kantonalen Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verschiedene andere Gesuchsformulare
- Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Waffenzubehör
- Gesuch zum Kauf/Umbau/Herstellung von wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen
- Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Gegenstände
Schiessen - Gesuche um Erteilung kantonaler Bewilligungen
- Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
- Gesuch um Erteilung zum Schiessen an historischem Anlass
Weitere Formulare
Zusätzliche Informationen
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Schützenstrasse 1