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Familienpflege

Leben ausserhalb der Herkunftsfamilie

Können Kinder oder Jugendliche nicht bei ihren Eltern leben, werden sie von den Eltern oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder der Jugendanwaltschaft in einer Tages- oder Pflegefamilie oder in einer Institution (Heim) untergebracht. Die Familien- und Heimpflege steht unter der Aufsicht des Kantons.

Familienpflege

Von Familienpflege spricht man, wenn Kinder bis 18 Jahre regelmässig tags- und nachtsüber durch andere Personen als ihre Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Grosseltern und andere Verwandte.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Soziale Einrichtungen

Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Ruth Bartolamai

Fachspezialistin
T: +41 71 353 66 50