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Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Behinderung hat viele Facetten. Die Weltgesundheitsorganisation WHO bezeichnet Behinderung als ungünstige Wechselwirkung zwischen einer Person, ihren Körperfunktionen und ihrem Umfeld. Diese ungünstige Wechselwirkung zeigt sich auf verschiedenen Ebenen. Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung bewältigen und gestalten können.
In Appenzell Ausserrhoden bieten verschiedene Trägerschaften ein vielfältiges Angebot an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen an.
Betriebsbewilligung
Für den Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck die Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens zwei erwachsenen Menschen mit Behinderung ist, bedarf es nach dem Gesundheitsgesetz einer Betriebsbewilligung. Das Gesundheitsgesetz und die Heimverordnung regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die staatliche Aufsicht.
Der Betrieb einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht.
Aufsicht
Die Aufsicht trägt dazu bei, das Wohl und den Schutz von Menschen mit Behinderung, die auf institutionelle Unterstützung angewiesen sind, zu gewährleisten. Neben den betroffenen Menschen mit Behinderung tragen verschiedene Beteiligte Verantwortung dafür. Aufsicht bedingt ein Zusammenwirken der verschiedenen Akteure. Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens-, Arbeits- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und, wenn nötig, unverzüglich zu handeln.
Die Aufsicht wird in den Richtlinien zur Basisqualität beschrieben.
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zur Basisqualität des Departementes Gesundheit und Soziales vom 1. Januar 2015 konkretisieren die Bewilligungsvoraussetzungen zur Führung einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Appenzell Ausserrhoden.
Periodische Selbstbewertung
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle drei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.
IVSE Anerkennung und Überprüfung
Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Einrichtungen anerkennt der Kanton die entsprechende Zahl von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Das Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (KFEG) regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung.
Die Anerkennung der Einrichtungen ist die Grundlage für die Finanzierung des Angebots durch den Kanton. Das Amt für Soziale Einrichtungen überprüft periodisch die Voraussetzungen der Anerkennung.
Finanzierung
Die Finanzierung der Angebote für stationäres Wohnen und Tagesstrukturen wurde neu geregelt. Das «Finanzierungskonzept 2014 Kanton Appenzell Ausserrhoden» stützt sich im Wesentlichen auf das von der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost) und des Kantons Zürich entwickelten Finanzierungsmodell ab.
Individueller Betreuungsbedarf (IBB)
Mittels dem «Individuellen Betreuungsbedarf (IBB)» wird der Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in den Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung anhand von Indikatoren erhoben. Die Einstufung bildet die Basis für die abgestufte Leistungsabgeltung, die im Bereich stationäres Wohnen und Tagesstrukturen ohne Lohn bereits eingeführt ist.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
- Gesundheitsgesetz
- Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung)
- Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
- Verordnung zum Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
- Konzept des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG vom 30. März 2010