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Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen

„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“ (Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997)

Stationäre Einrichtungen bieten Kindern und Jugendlichen den erforderlichen Raum ihre Persönlichkeit zu entwickeln, vielfältige Erfahrungen zu machen oder auch Schutz zu finden, damit eine positive Entwicklung gedeihen kann. Fachpersonen sorgen sich in den Einrichtungen um die ihnen anvertrauten Minderjährigen oder jungen Erwachsenen und stehen ihnen bei der Bewältigung ihrer Lebenssituationen und ihres Alltages kompetent zur Seite.

In Appenzell Ausserrhoden bieten eine Vielzahl privater Trägerschaften eine adressaten- und bedarfsgerechte sozialpädagogischen Betreuung.

Betriebsbewilligung

Sozialpädagogische Einrichtungen die mehrere Minderjährige zur Betreuung tags- und nachtsüber aufnehmen, benötigen eine Betriebsbewilligung. Zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Aufsicht über die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen ist das Amt für Soziales.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung richten sich nach der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO). Die Bewilligung wird auf die (pädagogische) Leitungsperson ausgestellt. Ein Leitungswechsel ist bewilligungspflichtig.

Aufsicht

Die Aufsicht hat zum Ziel, das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen die ausserhalb ihrer Familie betreut werden, zu gewährleisten. Das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure ist dabei wesentlich (siehe Abbildung). Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen. Allfällige Mängel müssen erkannt und zeitnahes Handeln bei Bedarf gewährleistet werden.

Periodische Aufsichtsbesuche oder auch die fachliche Beratung von Trägerschaften und Leitungen durch das Amt für Soziales als behördliche Aufsichtsinstanz tragen zum Gelingen dieser Allianz bei. Mit einer regelmässigen Selbstbeurteilung durch die Einrichtung und einer Berichterstattung an das Amt für Soziales bestätigt das oberste Leitungsorgan der Einrichtung als internes Aufsichtsorgan, dass die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllt werden.

Eignungsprüfung von Mitarbeitenden


Änderung der Bundesgesetzgebung

Am 23. Januar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV, SR 331) in Kraft gesetzt. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung Minderjähriger schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde ebenfalls die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per 23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter: https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/sicherheit/gesetzgebung/strafregister/erlaeuterungen-strev.pdf. Der Prozess der Eignungsprüfung der Mitarbeitenden erfolgt zum einen vor Stellenantritt neuer Mitarbeitender, sowie einmal jährlich. Zur besseren Verständlichkeit finden Sie hier eine Visualisierung der neuen Prozesse.

 

Eignungsprüfung neuer Mitarbeitender vor Stellenantritt

Das Amt für Soziales muss bei allen neuen, auf Vertragsbasis angestellten Mitarbeitenden, welche während ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Kontakt mit den Minderjährigen stehen, vor Stellenantritt eine Eignungsprüfung vornehmen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, entscheidet das Amt für Soziales, ob eine Tätigkeit in einer Einrichtung möglich ist. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Leitungspersonen oder die Personalverantwortlichen von stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche das Amt für Soziales vor der Vertragsunterzeichnung über neue Mitarbeitende informieren. Dazu ist dieses Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an folgende E-Mail zu senden: (soziales@clutterar.ch).

 

Jährliche Eignungsprüfung aller Mitarbeitenden

Das Amt für Soziales muss einmal jährlich eine Eignungsprüfung aller, in der Einrichtung tätigen Mitarbeitenden vornehmen. Diese Überprüfung wird erstmalig Ende des Jahres 2023 erfolgen. Die entsprechenden Informationen und ein Formular zur Erfassung aller Mitarbeitenden werden wir demnächst an dieser Stelle veröffentlichen.

 

Spezialfall Grenzgänger/innen

Bei Grenzgänger/innen ist wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist unklar, wie ausführlich der «Behördenauszug 2» bei Grenzgänger/innen, ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, sind für Grenzgänger/innen die ausländischen Strafregisternachweise weiterhin zusätzlich durch die Arbeitgebenden zu überprüfen.

Richtlinien zur Basisqualität

Am 1. Januar 2018 sind die Richtlinien zur Basisqualität, Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil einer einheitlichen Ausrichtung der kantonalen Aufsicht über soziale Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden. Die Qualitätsvorgaben konkretisieren die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche.

Periodische Selbstbewertung und Berichterstattung

Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle zwei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.