Inhalt
Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“ (Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997)
Stationäre Einrichtungen bieten Kindern und Jugendlichen den erforderlichen Raum ihre Persönlichkeit zu entwickeln, vielfältige Erfahrungen zu machen oder auch Schutz zu finden, damit eine positive Entwicklung gedeihen kann. Fachpersonen sorgen sich in den Einrichtungen um die ihnen anvertrauten Minderjährigen oder jungen Erwachsenen und stehen ihnen bei der Bewältigung ihrer Lebenssituationen und ihres Alltages kompetent zur Seite.
In Appenzell Ausserrhoden bieten eine Vielzahl privater Trägerschaften eine adressaten- und bedarfsgerechte sozialpädagogischen Betreuung.
Betriebsbewilligung
Sozialpädagogische Einrichtungen die mehrere Minderjährige zur Betreuung tags- und nachtsüber aufnehmen, benötigen eine Betriebsbewilligung. Zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Aufsicht über die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen ist das Amt für Soziales.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung richten sich nach der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO). Die Bewilligung wird auf die (pädagogische) Leitungsperson ausgestellt. Ein Leitungswechsel ist bewilligungspflichtig.
Aufsicht

Die Aufsicht hat zum Ziel, das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen die ausserhalb ihrer Familie betreut werden, zu gewährleisten. Das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure ist dabei wesentlich (siehe Abbildung). Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen. Allfällige Mängel müssen erkannt und zeitnahes Handeln bei Bedarf gewährleistet werden.
Periodische Aufsichtsbesuche oder auch die fachliche Beratung von Trägerschaften und Leitungen durch das Amt für Soziales als behördliche Aufsichtsinstanz tragen zum Gelingen dieser Allianz bei. Mit einer regelmässigen Selbstbeurteilung durch die Einrichtung und einer Berichterstattung an das Amt für Soziales bestätigt das oberste Leitungsorgan der Einrichtung als internes Aufsichtsorgan, dass die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllt werden.
Richtlinien zur Basisqualität
Am 1. Januar 2018 sind die Richtlinien zur Basisqualität, Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil einer einheitlichen Ausrichtung der kantonalen Aufsicht über soziale Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden. Die Qualitätsvorgaben konkretisieren die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche.
Periodische Selbstbewertung und Berichterstattung
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle zwei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.
Finanzierung
Die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen finanzieren sich in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit für die betreuten Kinder und Jugendlichen. In Appenzell Ausserrhoden sind die zahlungspflichtigen Stellen die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist und die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist.
In Appenzell Ausserrhoden haben sich die Unterhaltspflichtigen an den Kosten der stationären Betreuung mit Fr. 25.- je Tag zu beteiligen.
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE regelt die Abgeltung der Kosten unter den Kantonen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer stationären Einrichtung ausserhalb des Kantons untergebracht wird.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
