Inhalt
Pflegefamilien
Pflegeeltern, die Kinder länger als 3 Monate unentgeltlich oder länger als 1 Monat gegen Bezahlung aufnehmen, benötigen eine Bewilligung vom Amt für Soziales. Je nach Art und Umfang der Betreuung wird eine Bewilligung ausgestellt für:
- Kurzzeit- oder Time-out-Unterbringung
- Unterbringung zur Abklärung (zeitlich begrenzt und vorhersehbar)
- Krisenintervention oder Notfallunterbringung (zeitlich begrenzt und nicht vorhersehbar)
- Langzeitunterbringung
- Entlastungsunterbringung (Wochenende und/oder während eines Teils der Ferien)
- Wochenpflege (Montag bis Freitag, das Wochenende verbringt das Kind bei seiner Herkunftsfamilie)
Pflegeplatzbewilligung
Wer ein Pflegekind für mehr als einen Monat entgeltlich oder für mehr als drei Monate unentgeltlich in seinem Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Bewilligung (Art. 4 PAVO). Die Bewilligungspflicht gilt auch für jene Personen, die entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen aufnehmen, unabhängig von der Dauer der Aufnahme.
Die Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn das Kind durch eine Behörde (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Jugendanwaltschaft etc.) untergebracht wird oder die Wochenenden nicht in der Pflegefamilie verbringt.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und alle im Haushalt lebenden Personen sowie die Wohnverhältnisse für die Aufnahme von Pflegekindern geeignet sind und das Wohl der Pflegekinder und andere in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch das Amt für Soziales ausführlich abgeklärt.
In Appenzell Ausserrhoden konkretisieren die Richtlinien zur Basisqualität die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung gemäss Pflegekinderverordnung und beschreiben deren Überprüfung.
Verzeichnis der ostschweizerischen Dienstleistungsanbietenden Familienpflege (DAF)
DAF mit Sitz im Kanton St. Gallen
- Bussola AG
- Kinder- und Jugendhilfe St. Gallen
- Pflegekinder St. Gallen
- Zwischenweg GmbH
- moortime GmbH
- Wegwarte - Beratung und Coaching (fachstelle-wegwarte.ch)
DAF mit Sitz im Kanton Thurgau
DAF mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Aufsicht
Die Aufsicht hat zum Ziel, das Wohl und den Schutz von Kindern, die ausserhalb ihrer Familie betreut werden, zu gewährleisten. Verschiedene Beteiligte tragen dafür Verantwortung (siehe Abbildung). Aufsicht erfordert ein Zusammenwirken der verschiedenen Akteure. Aufgabe aller Verantwortlichen ist es, sich für die Betreuungsqualität in der Pflegefamilie einzusetzen. Allfällige Mängel müssen erkannt und bei Bedarf zeitnahes Handeln gewährleistet werden.
Periodische Aufsichtsbesuche oder auch die fachliche Beratung der Pflegefamilien durch das Amt für Soziales tragen zum Gelingen dieser Allianz bei.
Das Amt für Soziales führt im Rahmen der Aufsicht jährliche Aufsichtsbesuche in den Pflegefamilien durch. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung weiterhin erfüllt sind und ob die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung und Aufsicht bietet das Amt für Soziales den Pflegefamilien fachliche Beratung an.
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung
Änderung der Bundesgesetzgebung
Am 23. Januar 2023 traten das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung) in Kraft. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per
23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter:
Die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Pflegeeltern erfolgt vor Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, sowie einmal jährlich im Rahmen der Aufsicht. Eine detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Pflegeeltern finden Sie hier:
- Prozessablauf
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds einer Pflegeplatzbewilligung
Das Amt für Soziales muss vor Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, den strafrechtlichen Leumund der potenziellen Pflegeeltern überprüfen. Das Amt für Soziales ist zudem berechtigt, diese Überprüfung auch für andere im Haushalt lebende Personen vorzunehmen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, beurteilt das Amt für Soziales dessen Relevanz für die Tätigkeit als Pflegeeltern. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Pflegeeltern (andere im Haushalt lebende Personen) dem Amt für Soziales alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Dazu ist das untenstehende Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an soziales@clutterar.ch zu senden.
- Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds potenzieller Pflegeeltern
- Informationsblatt zur Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds für Pflegeeltern
Jährliche Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller Pflegeeltern
Gemäss Pflegekinderverordnung hat das Amt für Soziales einmal jährlich eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller in der Einrichtung tätigen Personen vorzunehmen. Diese Überprüfung wird jeweils mit Stichtag 31. Januar erfolgen. Die detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Pflegefamilien finden Sie hier:
- Prozessablauf
Hinweise
Wir bitten Sie alle zur Verfügung gestellten Dokumente und Vorlagen bei Bedarf immer direkt von der Website zu beziehen. So stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellsten Versionen verwenden.
Für Anliegen oder Änderungsvorschläge zu den Dokumenten und Vorlagen, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Soziale Einrichtungen.
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zu Basisqualität in Pflegefamilien befinden sich derzeit in Erarbeitung.
Pflegevertrag und Finanzierung
In der Schweiz haben Pflegeeltern gemäss Art. 294 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch, wenn die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind.
Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich Teil des Unterhalts (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Damit sind auch die Kosten für eine Pflegefamilie grundsätzlich von den Eltern oder dem Kind zu bezahlen. Sind die Eltern nicht in der Lage, das Pflegegeld zu begleichen, hat der Unterstützungswohnsitz des Kindes gemäss Sozialhilfe eine Kostengutsprache zu leisten.
Das Amt für Soziales verlangt für Pflegeverhältnisse den Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrag, in dem die Einzelheiten des Pflegeverhältnisses sowie das Pflegegeld geregelt werden. Vertragsparteien sind die Pflegeeltern und die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts (entweder die Eltern, die KESB oder die Vormundsperson). Ein allenfalls beteiligter DAF (Dienstleistungsanbietender Familienpflege) ist nicht Vertragspartei.
PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz
PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz entstand 2016 durch die Fusion der Pflegekinder-Aktion Schweiz mit der Schweizerischen Fachstelle für Adoption. Die einzige gesamtschweizerische Anlaufstelle für die Themen Pflege- und Adoptivfamilie beschäftigt sich mit der Ausbildung, Beratung und Begleitung der betroffenen Kinder, Eltern und Fachpersonen.
Download Formulare
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
- Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997
- Pflegekinderverordnung
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- Kinderbetreuungsgesetz
- Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsverordnung