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Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“ (Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997)
Stationäre Einrichtungen bieten Kindern und Jugendlichen den erforderlichen Raum ihre Persönlichkeit zu entwickeln, vielfältige Erfahrungen zu machen oder auch Schutz zu finden, damit eine positive Entwicklung gedeihen kann. Fachpersonen sorgen sich in den Einrichtungen um die ihnen anvertrauten Minderjährigen oder jungen Erwachsenen und stehen ihnen bei der Bewältigung ihrer Lebenssituationen und ihres Alltages kompetent zur Seite.
In Appenzell Ausserrhoden bieten eine Vielzahl privater Trägerschaften eine adressaten- und bedarfsgerechte sozialpädagogischen Betreuung.
Betriebsbewilligung
Sozialpädagogische Einrichtungen, die mehrere Minderjährige zur Betreuung tags- und nachtsüber aufnehmen, benötigen eine Betriebsbewilligung. Zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Aufsicht über die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen ist das Amt für Soziales.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung richten sich nach der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung). Die Bewilligung wird auf die (pädagogische) Leitungsperson ausgestellt. Ein Leitungswechsel ist bewilligungspflichtig.
Aufsicht
Die Aufsicht hat zum Ziel, das Wohl und den Schutz von Kindern und Jugendlichen die ausserhalb ihrer Familie betreut werden, zu gewährleisten. Das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure ist dabei wesentlich (siehe Abbildung). Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen. Allfällige Mängel müssen erkannt und zeitnahes Handeln bei Bedarf gewährleistet werden.
Periodische Aufsichtsbesuche oder auch die fachliche Beratung von Trägerschaften und Leitungen durch das Amt für Soziales als behördliche Aufsichtsinstanz tragen zum Gelingen dieser Allianz bei. Mit einer regelmässigen Selbstbeurteilung durch die Einrichtung und einer Berichterstattung an das Amt für Soziales bestätigt das oberste Leitungsorgan der Einrichtung als internes Aufsichtsorgan, dass die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllt werden.
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Änderung der Bundesgesetzgebung
Am 23. Januar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) in Kraft gesetzt. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per 23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter:
Die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt zum einen vor Stellenantritt im Rahmen des Anstellungsprozesses, sowie einmal jährlich im Rahmen der Aufsicht. Eine detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Institutionen finden Sie hier:
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Stellenantritt
Das Amt für Soziales muss vor Stellenantritt bei allen neuen Leiterinnen und Leitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vornehmen. Dies gilt auch für Personen, die nicht im unmittelbaren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, beurteilt das Amt für Soziales dessen Relevanz für die Tätigkeit in einer Kinder- und Jugendeinrichtung. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Leitungspersonen oder die Personalverantwortlichen von Kinder- und Jugendeinrichtungen das Amt für Soziales vor der Vertragsunterzeichnung über potenzielle neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren. Dazu ist das untenstehende Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an soziales@clutterar.ch zu senden.
- Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds potenzieller Mitarbeitenden
- Informationsblatt zur Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds für Mitarbeitende
- Selbstdeklaration
- Referenzauskunft
- Personalblatt vor Stellenantritt
- Checkliste Neuanstellungen
Jährliche Eignungsprüfung aller Mitarbeitenden
Gemäss Pflegekinderverordnung hat das Amt für Soziales einmal jährlich eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller in der Einrichtung tätigen Personen vorzunehmen. Diese Überprüfung wird jeweils mit Stichtag 31. Januar erfolgen, erstmals per 31. Januar 2025. Die detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Institutionen finden Sie hier:
Die benötigten Personendaten sind, analog der Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Stellenantritt, mit diesem Formular einzureichen:
Spezialfall Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist unklar, wie ausführlich der «Behördenauszug 2» bei nicht in der Schweiz wohnhaften Personen ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, sind für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, weiterhin zusätzlich die ausländischen Strafregisternachweise durch die Institutionen zu überprüfen.
Hinweise
Wir bitten Sie alle zur Verfügung gestellten Dokumente und Vorlagen bei Bedarf immer direkt von der Website zu beziehen. So stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellsten Versionen verwenden.
Wir gehen davon aus, dass es insbesondere im ersten Jahr der Umsetzung noch zu Anpassungen und Verbesserungen auf den Formularen und Vorlagen kommen kann.
Für Anliegen oder Änderungsvorschläge zu den Dokumenten und Vorlagen, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Soziale Einrichtungen.
Richtlinien zur Basisqualität
Am 1. Januar 2018 sind die Richtlinien zur Basisqualität, Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil einer einheitlichen Ausrichtung der kantonalen Aufsicht über soziale Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden. Die Qualitätsvorgaben konkretisieren die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche.
Periodische Selbstbewertung und Berichterstattung
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle zwei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.
Finanzierung
Die stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen finanzieren sich in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit für die betreuten Kinder und Jugendlichen. In Appenzell Ausserrhoden sind die zahlungspflichtigen Stellen die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist und die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist.
In Appenzell Ausserrhoden haben sich die Unterhaltspflichtigen an den Kosten der stationären Betreuung mit Fr. 25.- je Tag zu beteiligen.
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE regelt die Abgeltung der Kosten unter den Kantonen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer stationären Einrichtung ausserhalb des Kantons untergebracht wird.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
- Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997
- Pflegekinderverordnung
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz)