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Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)
Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)
Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) übernehmen verantwortungsvolle Aufgaben.
Sie kümmern sich mitunter um die Abklärung und Schulung von Pflegeeltern, die Vermittlung, die intensive sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen und bieten spezifische Angebote für Pflegekinder.
DAF bieten zudem flexible Unterstützung bei belastenden Situationen in Pflegefamilien und tragen so zum Ziel bei, stabile und positive Entwicklungsmöglichkeiten für die Pflegekinder zu schaffen und zu erhalten.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden bestehen bislang für DAF - bis auf die bundesrechtliche Meldepflicht - keine weiteren Vorgaben.
In Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Kantone Thurgau, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen sowie allen DAF mit Sitz in diesen Kantonen wurde die «Basisqualität für Familienplatzierungsorganisationen» erarbeitet. Sie bildet Kriterien zur Qualitätsbeurteilung der DAF ab.
Das Amt für Soziales erarbeitet derzeit Richtlinien zu Basisqualität in DAF für den Kanton Appenzell Ausserrhoden.
DAF mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Meldepflicht
Wer unentgeltlich oder gegen Bezahlung Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet, ist gegenüber dem Amt für Soziales meldepflichtig und steht an 1. Februar 2025 unter dessen Aufsicht.
Für Fragen und Informationen melden Sie sich bei der zuständigen Fachspezialistin für Familienpflege.
Aufsicht
Die der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) verpflichtet das Amt für Soziales als zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 20e PAVO, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der DAF zu bilden.
Im Rahmen der Aufsicht findet alle zwei Jahre ein Aufsichtsbesuch statt, bei dem die DAF über ihre Arbeit berichten. Die Schwerpunkte der Aufsicht liegen auf aktuellen Themen, Entwicklungen, Qualitätsstandards und der Zusammenarbeit mit den Pflegefamilien. Zur Aufsicht gehört auch die Prüfung, von Konzepten, Grundlagen und weiteren Dokumenten. Die Aufsichtsbesuche werden im Rahmen eines Aufsichtsberichtes dokumentiert.
Die DAF ist ihrerseits verpflichtet, dem Amt für Soziales wesentliche Änderungen ihrer Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, unverzüglich und unaufgefordert zu melden.
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Änderung der Bundesgesetzgebung
Am 23. Januar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung) in Kraft gesetzt. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per
23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter:
Die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt einerseits vor Stellenantritt im Rahmen des Anstellungsprozesses sowie einmal jährlich im Rahmen der Aufsicht.
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Stellenantritt
Das Amt für Soziales muss vor Stellenantritt bei allen neuen Leiterinnen und Leitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vornehmen. Dies gilt auch für Personen, die nicht im unmittelbaren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, beurteilt das Amt für Soziales dessen Relevanz für die Tätigkeit in einer Kinder- und Jugendeinrichtung. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Leitungspersonen oder die Personalverantwortlichen von Kinder- und Jugendeinrichtungen das Amt für Soziales vor der Vertragsunterzeichnung über potenzielle neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren. Dazu ist das untenstehende Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an soziales@clutterar.ch zu senden.
- Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds potenzieller Mitarbeitenden
- Informationsblatt zur Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds für Mitarbeitende
- Selbstdeklaration
- Referenzauskunft
- Personalblatt vor Stellenantritt
- Checkliste Neuanstellungen
Jährliche Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller Mitarbeitenden
Gemäss Pflegekinderverordnung hat das Amt für Soziales einmal jährlich eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller in der Einrichtung tätigen Personen vorzunehmen. Diese Überprüfung wird jeweils mit Stichtag 31. Januar erfolgen. Die detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für DAF finden Sie hier:
- Prozessablauf
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zur Basisqualität in Tagesfamilien befinden sich derzeit in Erarbeitung.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17