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Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) übernehmen verantwortungsvolle Aufgaben.

Sie kümmern sich mitunter um die Abklärung und Schulung von Pflegeeltern, die Vermittlung, die intensive sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen und bieten spezifische Angebote für Pflegekinder.

DAF bieten zudem flexible Unterstützung bei belastenden Situationen in Pflegefamilien und tragen so zum Ziel bei, stabile und positive Entwicklungsmöglichkeiten für die Pflegekinder zu schaffen und zu erhalten.

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden bestehen bislang für DAF - bis auf die bundesrechtliche Meldepflicht - keine weiteren Vorgaben.

In Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Kantone Thurgau, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen sowie allen DAF mit Sitz in diesen Kantonen wurde die «Basisqualität für Familienplatzierungsorganisationen» erarbeitet. Sie bildet Kriterien zur Qualitätsbeurteilung der DAF ab.

Das Amt für Soziales erarbeitet derzeit Richtlinien zu Basisqualität in DAF für den Kanton Appenzell Ausserrhoden.

DAF mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Meldepflicht

Wer unentgeltlich oder gegen Bezahlung Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet, ist gegenüber dem Amt für Soziales meldepflichtig und steht an 1. Februar 2025 unter dessen Aufsicht.

Für Fragen und Informationen melden Sie sich bei der zuständigen Fachspezialistin für Familienpflege.

Aufsicht

Die der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) verpflichtet das Amt für Soziales als zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 20e PAVO, sich in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der DAF zu bilden.

Im Rahmen der Aufsicht findet alle zwei Jahre ein Aufsichtsbesuch statt, bei dem die DAF über ihre Arbeit berichten. Die Schwerpunkte der Aufsicht liegen auf aktuellen Themen, Entwicklungen, Qualitätsstandards und der Zusammenarbeit mit den Pflegefamilien. Zur Aufsicht gehört auch die Prüfung, von Konzepten, Grundlagen und weiteren Dokumenten. Die Aufsichtsbesuche werden im Rahmen eines Aufsichtsberichtes dokumentiert.

Die DAF ist ihrerseits verpflichtet, dem Amt für Soziales wesentliche Änderungen ihrer Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Soziale Einrichtungen

Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau