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Schleppschlauchpflicht - was gilt?

Seit Jahresbeginn gilt schweizweit die Schleppschlauchpflicht. Alle Flächen mit einer Hangneigung bis 18 Prozent müssen mit dem Schleppschlauch begüllt werden. Ausgenommen sind Betriebe, die insgesamt weniger als drei Hektaren pflichtige Flächen haben. Aus technischen oder betrieblichen Gründen können weitere Ausnahmen gewährt oder Flächen abgetauscht werden.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen schweizweit Gülle und flüssige Gärprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit emissionsarmen Verfahren (Schleppschlauch) ausgebracht werden. Dies gilt für Flächen mit einer Hangneigung bis zu 18 Prozent und wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt drei Hektaren und mehr betragen. Diese Pflicht ist in der Luftreinhalte-Verordnung verankert und hat zum Ziel, die Ammoniakverluste beim Ausbringen von Düngern zu reduzieren.

Flächenausgleiche möglich

Ausnahmen von dieser Pflicht sind aus technischen oder betrieblichen Gründen möglich, z.B. wenn eine Fläche nicht mit einem Schleppschlauch erreicht werden kann. Die landwirtschaftlichen Betriebe hatten im Vorfeld der Pflicht auch die Möglichkeit, beim Amt für Umwelt Anträge für Flächenausgleich zu stellen. So wurden beispielsweise betriebsferne Pflichtflächen (steiler als 18 Prozent) durch betriebsnahe nicht-pflichtige Flächen ausgeglichen. Voraussetzung für einen Flächenausgleich ist jeweils, dass die Ausgleichsflächen mindestens 1,5 Mal so gross sind wie die pflichtigen Flächen.

Lieferverzögerungen bei Schleppschläuchen

Aufgrund der grossen Nachfrage nach Schleppschläuchen und den dazugehörigen Güllefässern sind momentan Lieferverzögerungen möglich. Auch dafür kann beim Amt für Umwelt ein Gesuch eingereicht werden, damit auf den verpflichteten Flächen die Gülle vorerst noch konventionell ausgebracht werden kann.

Informationen zur Schleppschlauchpflicht finden sich auf den Seiten des Amtes für Umwelt.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35