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Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Behinderung hat viele Facetten. Die Weltgesundheitsorganisation WHO bezeichnet Behinderung als ungünstige Wechselwirkung zwischen einer Person, ihren Körperfunktionen und ihrem Umfeld. Diese ungünstige Wechselwirkung zeigt sich auf verschiedenen Ebenen. Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung bewältigen und gestalten können.
In Appenzell Ausserrhoden bieten verschiedene Trägerschaften ein vielfältiges Angebot an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen an.
Detaillierte Informationen finden Sie unter www.meinplatz.ch.
Betriebsbewilligung
Für den Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck die Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens zwei erwachsenen Menschen mit Behinderung ist, bedarf es nach dem Gesundheitsgesetz einer Betriebsbewilligung. Das Gesundheitsgesetz und die Heimverordnung regeln die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die staatliche Aufsicht.
Der Betrieb einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bedarf einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales und untersteht dessen Aufsicht.
Aufsicht
Die Aufsicht trägt dazu bei, das Wohl und den Schutz von Menschen mit Behinderung, die auf institutionelle Unterstützung angewiesen sind, zu gewährleisten. Neben den betroffenen Menschen mit Behinderung tragen verschiedene Beteiligte Verantwortung dafür. Aufsicht bedingt ein Zusammenwirken der verschiedenen Akteure. Aufgabe aller Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens-, Arbeits- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und, wenn nötig, unverzüglich zu handeln.
Die Aufsicht wird in den Richtlinien zur Basisqualität beschrieben.
Richtlinien zur Basisqualität
Die Richtlinien zur Basisqualität des Departementes Gesundheit und Soziales vom konkretisieren die Bewilligungsvoraussetzungen zur Führung einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Appenzell Ausserrhoden.
Die Qualitäts-Richtlinien für die Leistungserbringenden für erwachsene Menschen mit Behinderung haben das Ziel, den Schutz der Persönlichkeit und der Unversehrtheit der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, ihre Selbstbestimmung und Autonomie zu fördern sowie die Leistungserbringung auf die gesellschaftliche Teilhabe und Lebensqualität ihrer Nutzenden auszurichten.
Die Konferenz der Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich (SODK Ost+ZH) hat in den Jahren 2022–2023 die bestehenden Qualitäts-Richtlinien von 2012 mit Blick auf die Erfordernisse gemäss UNO-Behindertenrechts-konvention und weiteren gesetzlichen Änderungen (Erwachsenenschutzrecht) überprüft. Im Rahmen des Überarbeitungsprozesses wurden unter anderem Konsultationen mit Selbstvertretenden und Verbänden durchgeführt. Am 22. September 2023 genehmigten die Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich die revidierten Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ZH für die Leistungserbringenden für erwachsene Menschen mit Behinderung. Die langjährige Kooperation zwischen den beteiligten Kantonen wird damit fortgesetzt.
Die SODK Ost+ZH hat ein Dokument in einfacher Sprache erstellt, welches die Qualitäts-Richtlinien erklärt. Dieses Dokument kann den Leistungsnutzenden abgegeben oder an einem für alle zugänglichen Ort publiziert werden.
Periodische Selbstbewertung
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle drei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.
Beitragsberechtigung – Anerkennung
Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von Menschen mit Behinderung in stationären Wohnangeboten (Wohnheime) und von Arbeitsplätzen mit arbeitsagogischer Begleitung in Einrichtungen im zweiten Arbeitsmarkt (Werkstätten, Tages- und Beschäftigungsstätten). Beitragsberechtigt sind Einrichtungen, die über eine kantonale Anerkennung verfügen. Die schweizweit anerkannten Einrichtungen finden Sie in der Datenbank IVSE oder für Appenzell Ausserrhoden im Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind im Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und in der Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung geregelt.
Die Anerkennung der Einrichtungen ist die Grundlage für die Finanzierung des Leistungsangebots durch den Kanton.
Finanzierung
Der Kanton fördert die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Beiträge. Die Beiträge werden ausgerichtet für Leistungen zugunsten von Personen, die im Sinne des Bundessozialversicherungsrechts als invalid gelten und ihren Wohnsitz im Kanton haben.
Die Beiträge an anerkannte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden als Pauschale je betreute Person ausgerichtet. Sie bemessen sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und den anrechenbaren Kosten. Der individuelle Betreuungsbedarf wird nach dem IBB-Einstufungssystem der SODK Ost + ZH erhoben. In der Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung sind die Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten festgelegt.
Details zur Finanzierung von anerkannten Einrichtungen sind im «Finanzierungskonzept 2014 Kanton Appenzell Ausserrhoden» ausgeführt. Das Konzept stützt sich im Wesentlichen auf das von der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost) und des Kantons Zürich entwickelten Finanzierungsmodell ab.
Der Kanton kann für bauliche Vorhaben zinsfreie Darlehen an anerkannte Leistungserbringer gewähren. Die Darlehen werden zweckgebunden gewährt und decken höchstens 50 Prozent der Investitionskosten eines Vorhabens. Die Finanzierung der restlichen Kosten muss sichergestellt sein. Auf die Gewährung von Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.
Individueller Betreuungsbedarf (IBB)
Mittels dem «Individuellen Betreuungsbedarf (IBB)» wird der Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in den Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung anhand von Indikatoren erhoben. Die Einstufung bildet die Basis für die abgestufte Leistungsabgeltung, die im Bereich stationäres Wohnen und Tagesstrukturen ohne Lohn bereits eingeführt ist.
Angebotsplanung
Der Kanton stellt sicher, dass Menschen mit Behinderung ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Angemessen bedeutet einerseits, dass der Kanton der Vielfalt der Behinderungsformen sowie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes Rechnung tragen muss. Andererseits müssen die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die Menschen mit Behinderung in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen.
Die Angebotsplanung mit der Bedarfsanalyse und dem Planungsbericht bilden die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Leistungsangebote im Kanton. Diese Grundlagen haben zum Ziel, die bisherige Entwicklung und Nutzung des Angebots zu analysieren und mit Blick auf eine zu erwartende Nachfrage das kurz- und mittelfristige Angebot an Dienstleistungen zu planen. Dabei werden nicht nur gesamtgesellschaftliche Trends, sondern auch die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention berücksichtigt.
Planungsbericht für die Jahre 2024–2027
Der Kanton baut die vorhandenen Angebote in Einrichtungen kurz- und mittelfristig weder aus noch ab. Er will in den Jahren 2024 bis 2027 eine qualitative Weiterentwicklung der bestehenden Angebote fördern. Gleichzeitig will er die Bedingungen schaffen für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung. Der Planungsbericht 2024 bis 2027 enthält die Schlussfolgerungen aus der Bedarfsanalyse sowie die Angebotsstrategie mit den drei Stossrichtungen und den dazugehörigen Zielen und Massnahmen.
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
- Gesundheitsgesetz
- Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung)
- Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung
- Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung
- Konzept des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG vom 30. März 2010