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Verhaltensregeln für Hundehaltende
Hunde sind jederzeit so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen sowie fremdes Eigentum nicht beschädigen oder verunreinigen.
Allgemeine Pflichten für Hundehaltende
- Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
- Hunde sind so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
- Hunde sind jederzeit unter Aufsicht und wirksamer Kontrolle zu haben.
- Hundehalterinnen und Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass Dritte, denen Hunde anvertraut werden, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
- Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
Leinenpflicht
Appenzell Ausserrhoden
Hunde müssen an der Leine geführt werden:
- auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie Parkanlagen, in öffentlichen Gebäuden, -Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
- beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten.
- die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
Appenzell Innerrhoden
- Die Handhabung der Leinenpflicht ist gleich wie in Appenzell Ausserrhoden. Jedoch gibt es zusätzlich spezielle Regelungen für das Jagdbanngebiet und im Sömmerungsgebiet während der Alpzeit. Hier wird mit Tafeln zusätzlich auf die Leinenpflicht hingewiesen.
- Der Bezirk kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weitere Zonen mit Leinenzwang oder auch hundefreie Zonen anordnen.
Zusätzliche Informationen
Vorgaben
Appenzell Ausserrhoden
- Hundegesetz (HuG, bGS 525.1)
- Hundeverordnung (HuV, bGS 525.11)
- Informationsbroschüre zur Haltung von Hunden
Appenzell Innerrhoden
Eidgenössische Gesetzgebung