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Rückerstattung Hundesteuer

Wird ein Hund nicht während des gesamten Kalenderjahres gehalten (z. B. aufgrund des Todes des Tieres oder einer Weitergabe an eine neue Halterin oder einen neuen Halter), ist die Hundesteuer nur anteilsmässig geschuldet.

Bereits zu viel bezahlte Hundesteuern werden gemäss der Hundeverordnung vom 12. Januar 2016 (HuV Art. 10 Abs. 2) zurückerstattet. Der Anspruch auf eine Rückerstattung verfällt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der Steuerpflicht geltend gemacht wird (HuV Art. 10 Abs. 4).

Die Halterin oder der Halter ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in der Hundedatenbank AMICUS aktuell und korrekt sind.

Für die Bearbeitung Ihres Rückerstattungsgesuchs benötigt das Veterinäramt die nachfolgenden Angaben. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und korrekt aus.

Nach Eingang des Gesuchs prüft das Veterinäramt Ihren Antrag und informiert Sie anschliessend über den Entscheid.

Angaben Hundehalter
Angaben Bankverbindung
Art des Abgangs

Zusätzliche Informationen

Veterinäramt

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 67 55

Luana Eckardt

Sachbearbeiterin Hundekontrolle
T: +41 71 353 67 62

Martin Frommenwiler

Sachbearbeiter Hundekontrolle
T: +41 71 353 67 54