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Ausstellungen / Märkte / Sömmerung
Wenn viele Tiere aus unterschiedlichen Betrieben zusammen kommen, können vorhandene Tierseuchen verschleppt werden. Die Tierseuchengesetzgebung regelt daher die tierseuchenpolizeilichen Anordnungen sowie die Aufzeichnungen und Kontrollen des Tierverkehrs auf Märkten, bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren sowie für die Sömmerung. Dies gilt für Schauen und Märkte mit Nutztieren (z.B. Viehschau) ebenso wie für Veranstaltungen mit Heimtieren (z.B. Kleintierausstellung).
Meldung und Bewilligung
Sämtliche Schauen und Ausstellungen mit Tieren müssen vorgängig dem Veterinäramt gemeldet werden.
Dauern Anlässe länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, so müssen sie vom Veterinäramt bewilligt werden.
Sollten Sie eine bewilligungspflichtige Ausstellung planen, so setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Veterinäramt in Verbindung.
Sömmerungsvorschriften
Die Sömmerungsvorschriften 2024 finden Sie in der grünen Box rechts.
Zusätzliche Informationen
Dokumente und Formulare
Vorgaben
Weisungen des Kantonstierarztes zu den Herbstviehschauen 2024
Sömmerungsvorschriften 2024 AR
Sömmerungsvorschriften 2024 AI
Technische Weisung über Aufzeichnungen, Meldewesen und Kontrollen des Tierverkehrs auf Viehmärkten, bei Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Klauentieren vom 23. Juni 2008
Empfehlungen des BLV zur Harmonisierung der seuchenpolizeilichen Anordnungen auf Märkten, bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Klauentieren vom 2. Oktober 2001
Merkblatt Transport von Klauentieren zum Viehmarkt