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Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
Für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grund- und Quellwasserfassungen sind zum Schutz des Grundwassers (Quellwasser gilt als Grundwasser) und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung die gesetzlich erforderlichen Grundwasserschutzzonen bzw. -areale auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigt und erlassen.
Weitere Informationen
Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen, d.h. die Erarbeitung der Schutzzonenunterlagen (Hydrogeologischer Bericht, Umgrenzungsplan und Schutzzonenreglement) sind durch die Fassungsinhaber (z.B. Regionale Wasserversorgung, Gemeindewasserversorgung, örtliche Korporation, Private) im Einvernehmen mit der Gemeinde - nötigenfalls auf Anordnung des Kantons - und unter Beizug eines hydrogeologischen Büros durchzuführen.
Die Standortgemeinde führt in der Regel zusammen mit den Fassungsinhabern die Information der betroffenen Grundeigentümer durch.
Ebenso wird das Planauflageverfahren durch die Standortgemeinde durchgeführt.
Feststellung der Schutzzonenpflicht
Für die Quell- und Grundwasserfassungen auf Gemeindegebiet muss der Kanton feststellen, ob für diese eine Schutzzone auszuscheiden ist, d.h. es ist abzuklären, ob Fassungen im öffentlichen Interesse liegen. Grundwasserfassungen liegen im öffentlichen Interesse, wenn das zum Gebrauch abgegebene Wasser den Anforderungen an Trinkwasser genügen muss. Die Gemeinde teilt dem Amt für Umwelt mit, wenn Nutzungen bekannt sind (z.B. bei Käsereien, Restaurants etc.), die eine Schutzzonenausscheidung auslösen.
Ausscheidung der Schutzzonen
Vollzug der Schutzzonenbestimmungen
Die Gemeinde, fallweise die Wasserversorgung nehmen die in ihre Zuständigkeit fallenden Überwachungs-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben gemäss Schutzzonenreglement wahr. Die Gemeinde ordnet gegebenenfalls Dichtheitsprüfungen an und führt diese durch. Sie erlässt in rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen Verfügungen, soweit sie gemäss Schutzzonenreglement dafür zuständig ist. Die Gemeinde meldet Missstände und nicht eingehaltene Fristen der zuständigen kantonalen Stelle.
Die Überwachung der Schutzzonenvorschriften erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Fassungsinhaberin (Wasserversorgung) und dem Amt für Umwelt. Ein Massnahmenplan, welcher die Zuständigkeiten klar regelt und zudem die Fristen enthält, ist zu empfehlen, sofern nicht bereits im Rahmen der Ausarbeitung des GEP ein solcher auch für die gewässerschutztechnischen Belange in den rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen erarbeitet wurde.
Anpassung alter Schutzzonenunterlagen an neue Gewässerschutzgesetzgebung
Die Schutzzonenunterlagen sind periodisch zu überprüfen (gemäss Wegleitung des Bundes in Abständen von etwa 10 Jahren). Dabei sind sie den geänderten rechtlichen Grundlagen und allenfalls neuen hydrogeologischen Erkenntnissen anzupassen.
Merkblatt Überarbeitung von Grundwasserschutzzonen
Entschädigung von Nutzungsbeschränkungen
Entschädigungsfragen stellen einen zentralen Punkt bei Schutzzonenausscheidung dar, gehören aber nicht zum öffentlich-rechtlichen Schutzzonenausscheidungsverfahren. Entschädigungsansprüche müssen auf zivilrechtlicher Ebene geregelt werden. Konkrete Ansprüche können, nur aus einem Rechtstitel abgeleitet werden.
Die kantonalen Ämter für Umwelt resp. Landschaft unterstützen diesbezüglich die Empfehlung des Kantons St. Gallen für die gütliche Einigung der Entschädigung von Nutzungsbeschränkungen in der Landwirtschaft.
Die Fassungseigentümerin prüft allfällige Entschädigungsforderungen und klärt diese gegebenenfalls mit externen Fachleuten ab. Kommt es zu einer Entschädigung, wird diese in der Regel durch eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Bei wiederkehrenden Einschränkungen hat die Entschädigung meist auch den Charakter einer an die Vereinbarung geknüpften jährlichen Entschädigung.
Es empfiehlt sich, Verhandlungen über allfällige Entschädigungen parallel zum Schutzzonenausscheidungsverfahren zu führen und vor der Planauflage abzuschliessen.