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Grundwasserschutz in Planung und Bau
Trinkwasser ist unser wichtigstes Nahrungsmittel. Der natürlich gewachsene Boden wirkt für das Grundwasser in der Regel als Schutz- und Filterschicht. Bei Bauarbeiten wird diese Schutzschicht meist ganz oder teilweise entfernt. Dies führt dazu, dass unerwünschte Stoffe ungefiltert in tiefere Bodenhorizonte und damit ins Grundwasser eindringen können.
Weitere Informationen
Bauen im Bereich von Trinkwasserfassungen stellt eine erhöhte Gefahr für die Fassung und das Grundwasser dar. Aus diesem Grund ist während Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen respektive in der Nähe von Grund- und Quellwasserfassungen grösste Vorsicht geboten. Mit besonderen Massnahmen soll eine ungewollte Verunreinigung des Grundwassers vermieden werden.
Damit der Schutz des - nicht sichtbaren - Grundwassers überhaupt möglich ist, muss bei jedem Bauvorhaben und jeder Planung die Gewässerschutzkarte konsultiert werden. Die behördenverbindliche Gewässerschutzkarte ist das wichtigste "Publikationsmittel" bezüglich Gewässerschutz.
Prüfung der Zonenzugehörigkeit
Baugesuche und Bauanfragen sind durch das Bauamt immer auf die Zonenzugehörigkeit des Objektes zu prüfen. Die Gewässerschutzkarte gibt Auskunft über Grundwasserschutzzonen und besonders gefährdete Bereiche.
Beratung von Bauinteressenten
Den Bauinteressenten oder Bauherren ist möglichst früh mitzuteilen, ob das Bauvorhaben in einer Grundwasserschutzzone oder in einem besonders gefährdeten Bereich liegt. Dabei sind sich daraus ergebende mögliche Auswirkungen aufzuzeigen. Bei offenen Fragen ist frühzeitig der Kontakt mit dem Amt für Umwelt zu suchen bzw. zu vermitteln.
Abklärung der Bewilligungspflicht in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen
Der Gewässerschutzbereich Au dient als Element des flächendeckenden, ressourcenorientierten Grundwasserschutzes.
Bei jedem Vorhaben wird geprüft, ob eine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich ist. Gemäss Gewässerschutzverordnung ist in besonders gefährdeten Bereichen, d.h. im Gewässerschutzbereich Au, eine Bewilligung erforderlich für die Erstellung und Änderung von Anlagen, die in qualitativer (z.B. Lageranlagen für flüssige Hofdünger, Gewerbe- und Industrieanlagen) oder in quantitativer Hinsicht (z.B. Einbauten in den Grundwasserleiter, wobei Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel grundsätzlich nicht zulässig sind) eine Gefahr für die Gewässer darstellen. Diese Vorhaben sind zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an den Kanton weiterzuleiten.
Vorhaben in Grundwasserschutzzonen und -arealen
Bauvorhaben in Grundwasserschutzzonen (sowohl in definitiven wie in provisorischen Schutzzonen und -arealen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei Vorhaben in Grundwasserschutzzonen und -arealen sind die Merkblätter Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S) und Dichtheitsprüfung in Grundwasserschutzzonen zu beachten.
Im Weiteren wird auch auf das Kapitel Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen hingewiesen.
Baukontrollen
Für die Baukontrollen ist diejenige Behörde zuständig, welche die Auflagen angeordnet hat. Im Rahmen von Baukontrollen, die in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen, ist es jedoch oftmals sinnvoll, auch die spezifischen Bestimmungen für Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen in Absprache mit dem Amt für Umwelt zu kontrollieren. Missstände sind dem Amt für Umwelt zu melden, soweit sie nicht sofort behoben werden können.