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Umweltgerechtes Düngen

Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen und entsprechend zum richtigen Zeitpunkt ausgebracht werden sollen, d.h. dann, wenn die Pflanzen die Nährstoffe aufnehmen können.

Auf Landwirtschaftsbetrieben mit Tierhaltung fällt laufend Gülle und Mist an. Diese Hofdünger zum richtigen Zeitpunkt auszubringen heisst:

  • Berücksichtigen des Nährstoffbedarfs der Kulturen
  • Berücksichtigen der im Boden vorhandenen Nährstoffe
  • Berücksichtigen der Standortbedingungen (Bodenbefahrbarkeit)
  • Berücksichtigen der Witterungsbedingungen

Weitere Informationen

Als Grundsatz gilt: Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen keinesfalls ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Ebensowenig darf Gülle bei hohen Temperaturen und bei starkem Wind ausgetragen werden.

Der richtige Ausbringzeitpunkt ist entscheidend für den betriebswirtschaftlichen Erfolg und schonender für Umwelt und Gewässer.

Wann darf gedüngt werden?

Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. In dieser sogenannten Vegetationsperiode können bei günstigen Bedingungen und unter Berücksichtigung des Nährstoffbedarfes des Bodens Hof- und Recyclingdünger ausgebracht werden. 

In Appenzell Ausserrhoden wurde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und dem Ausserrhoder Bauernverband die Zeit der Vegetationsruhe von Mitte November bis Mitte Februar definiert. In dieser Zeit wachsen die Pflanzen nicht und können somit kaum Nährstoffe aufnehmen. Ein Jaucheaustrag würde zu einem hohen Düngerverlust durch Abschwemmung und somit zu erheblichen Gewässerbelastungen führen. Während dieser Zeit gilt im ganzen Kanton ein striktes Gülleverbot. Nur in Ausnahmesituationen resp. längeren Wärmeperioden kann dies unterbrochen werden. Ein sogenanntes Düngefenster bedarf der Bewilligung des Amtes für Umwelt. 

Mist und andere Festdünger dürfen während der Vegetationsruhe ausgebracht werden, sofern der Boden schneefrei, offen oder nur oberflächlich gefroren und nicht wassergesättigt ist. 

»» Link zum Merkblatt Wann darf gedüngt werden?

Pufferstreifen

Beim Austragen von Dünger und Pflanzenschutzmittel muss ein Mindestabstand zu Gewässern, Ufer- und Feldgehölzen, Wälder und Hecken eingehalten werden, um Pflanzen, Tieren, Kleinstlebewesen und deren Lebensräume mit ihren wertvollen Ökosystemdienstleistungen zu schützen. Entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern ist ein Dünge-Pufferstreifen von mindestens 3 m erforderlich. Entlang von Oberflächengewässern beträgt der Mindestabstand für Dünger mindestens 3 m, für Pflanzenschutzmittel mindestens 6 m.  Gemessen wird immer horizontal, d.h. grundsätzlich beginnend ab Böschungsoberkante bei Oberflächengewässer und im Falle von Waldrändern ab sichtbarem Krautbewuchs.

»» Link zum agridea Merkblatt Pufferstreifen - richtig messen und bewirtschaften

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35