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Tankanlagen und Gebindelager
Tankanlagen und Gebindelager bergen ein nicht unerhebliches Risiko für Boden und Gewässer. Sie bedürfen deshalb regelmässiger Wartung und Kontrolle. Dabei liegt die Verantwortung hauptsächlich beim Anlagenbesitzer und -betreiber.
Erstellung neuer Tankanlagen
Für die Erstellung von neuen Tankanlagen muss zusammen mit dem Baugesuchsformular B01 und dem Zusatzformular B50 Feuerungs- und Brennstoffanlagen ein Katasterplan mit eingezeichnetem Tankstandort bei der Baubewilligungsbehörde der Standortgemeinde eingereicht werden. Bei gewässerschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Lageranlagen sind zusätzlich vermasste Ausführungspläne (Grundriss und Querschnitt) einzureichen.
Art und Standort der Tankanlage sind massgebend, ob die Anlage gewässerschutzrechtlich bewilligungs- oder meldepflichtig ist.
Lageranlagen sind nach den Regeln der Technik und gemäss den entsprechenden KVU-Schemenblättern zu erstellen.
Gebindelager
Gebinde mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Motoren- und Getriebeöl, Betriebsstoffe für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte) dürfen nur in dichten Wannen gelagert werden.
Heiz- oder Dieselölanlagen ab 450 l Fassungsvermögen sind gewässerschutzrechtlich meldepflichtig.
»» Link zum KVU-Merkblatt Gebindelager
Bewilligungs- oder Meldepflicht
Gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wird für die Bewilligung und die Kontrollen zwischen bewilligungspflichtig und meldepflichtig unterschieden. Entscheidend für eine Bewilligungs- oder Meldepflicht ist die Zuordnung des Standorts zu den Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereichen und die Art der Anlage.
Die Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche in Appenzell Ausserrhoden sind in der Gewässerschutzkarte im Geoportal ersichtlich.
Die Details sind in der KVU-Tabelle Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zusammengefasst.
Eigenverantwortung, Sorgfaltspflicht und Kontrolle
Jedermann ist beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Daraus ergeben sich für Inhaber oder Betreiber von Tankanlagen die folgenden Pflichten.
- Meldepflichtige Anlagen sind in Eigenverantwortung regelmässig zu kontrollieren und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen.
- Bewilligungspflichtige Anlagen sind unaufgefordert alle 10 Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen (Sichtkontrolle). Der Kontrollrapport ist dem Amt für Umwelt zuzustellen.
- Leckanzeigegeräte sind unaufgefordert alle 2 Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen.
- Die nach den Weisungen der Behörden erforderlichen Schutzvorrichtungen sind anzubringen und regelmässig zu kontrollieren.
- Bewilligung, Prüfprotokolle, Kontrollrapporte sind während 10 Jahren aufzubewahren.
- Allfällige Erweiterungen oder Änderungen sind zu melden respektive es ist ein neues Baugesuch (Anlagegesuch) einzureichen.
Umweltgefährdende Ereignisse an der Anlage sind der zuständigen Behörde unaufgefordert zu melden.
Kontrolle der gewässerschutzrechtlich meldepflichtigen Anlagen
Es wird empfohlen die Kontrolle durch eine Fachfirma ausführen zu lassen. Die Kontrolle umfasst die Überprüfung auf Dichtheit von Tank, Auffangwanne und Leitungen sowie auf Funktionstüchtigkeit der apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung). Es genügt eine Sichtkontrolle von aussen. Eine Tankentleerung mit Innenreinigung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Mängelbehebung vor Befüllen und Ausserbetriebsetzung
Mängelbehebung
Tankanlagen dürfen nur befüllt werden, wenn die Kontrollpflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben wurden. Daher sind die bei der Kontrolle festgestellten Mängel umgehend und selbstständig beheben zu lassen.
Ausser Betrieb setzen von Lageranlagen
Auch bei nicht mehr verwendeten Tankanlagen besteht ein Risiko für Umwelt- und Gewässergefährdungen sowie für eine Brand- und Explosionsgefahr. Deshalb sollten nicht mehr benötigte Tankanlagen fachmännisch Ausserbetrieb gesetzt werden.
Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen und dem Amt für Umwelt zu melden.
»» Link zum KVU-Merkblatt Ausserbetriebsetzen von Lageranlagen
Aufgabenteilung Gemeinden - Kanton
Gemeindeaufgaben
- Überprüfung der baurechtlichen Vorschriften
- Überprüfung der feuerpolizeilichen Vorschriften
Kantonsaufgaben
- Gewässerschutzrechtlicher Vollzug (Melde- und Bewilligungspflicht,
Kontroll- und Mängelbehebungswesen) - Führen des kantonalen Tankkatasters
Allgemeine Publikationen
Merkblatt Betrieb und Wartung von Lageranlagen |
Merkblatt Die Verantwortung liegt bei Ihnen |
Merkblatt Funktionskontrolle von Leckanzeigesystemen |
Merkblatt Hochwasserschutz bei Liegenschaften |
Merkblatt Betriebssichere Kleintankanlagen und Fasslager |
KVU-Merkblätter (Übersicht) Tankanlagen |
KVU-Merkblatt Gebindelager |
KVU-Merkblatt Ausserbetriebsetzen von Lageranlagen |
KVU-Tabelle Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten |