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Wasserversorgungen / Trinkwasser
Das Amt für Umwelt ist zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz der Ressource Wasser. Gemeinsam mit den weiteren betroffenen kantonalen Fachstellen berät und unterstützt das Amt die öffentlichen Wasserversorgungen und steht Privaten für Fragen rund um das Trinkwasser zur Verfügung.
Weitere Informationen
Als einer von wenigen Kantonen kennt der Kanton Appenzell Ausserrhoden keine kantonale Gesetzgebung zur Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser.
- Die Zuständigkeit der Gemeinde für dieTrinkwasserversorgung leitet sich daher aus der allgemeinen Aufgabendelegation des Gemeindegesetzes (Art. 2 Abs. 1) resp. aus der Erschliessungpflicht des Baugesetzes (Art. 57 Abs. 2) ab. Das Feuerschutzgesetz delegiert in Art. 11 Abs. 1 die Löschwasserversorgung an die Gemeinde. Gemäss Art. 26 Gemeindegesetz kann die Gemeinde Aufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.
- Materiell massgeblich sind die bundesrechtlichen Vorgaben (z.B. Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen) und die Normen und Richtlinien des Fachverbands SVGW.
Kontaktgremium Wasser AR
Das vom Amt für Umwelt ins Leben gerufene Kontaktgremium Wasser AR setzt sich wie folgt zusammen:
- Interkantonales Labor, Lebensmittelinspektorat beider Appenzell
- Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
- Amt für Umwelt
- Assekuranz Appenzell Ausserrhoden
- Wasserversorgung Herisau
- Wasserversorgung Rehetobel
- Wasserversorgung Teufen
- Ortskorporation Waldstatt
- Feuerschaugemeinde Appenzell Innerrhoden
Dieses Gremium berät die öffentlichen Wasserversorgungen, erarbeitet organisatorische/ betriebliche Hilfsmittel und veranstaltet periodische Informations- und Weiterbildungs-Anlässe für die Verantwortlichen.
Private Kleinstwasserversorgungen von Einzelliegenschaften unterstehen in der Regel weder der Gewässerschutz- noch der Lebensmittelgesetzgebung. Es besteht daher kein öffentlich-rechtlicher Quellschutz und das Trinkwasser wird nicht von Amtes wegen überprüft. Der private Eigentümer muss eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die erforderliche Trinkwasserqualität zuverlässig sichergestellt ist.