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Sanierung Wasserkraft

Im Jahr 2011 trat die Revision des Gewässerschutzgesetzes in Kraft, welche insbesondere die Gewässer als Lebensraum aufwerten und die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung vermindern will. Als Folge davon sind die Wasserkraftanlagen auf die Beeinträchtigung der Gewässer zu untersuchen und innert 20 Jahren zu sanieren. Die Sanierung der Gewässer wird hierbei in drei Bereiche unterteilt: Geschiebehaushalt, Fischgängigkeit und Schwall/Sunk.

Die bauliche Revitalisierung von Gewässern (u.a. Ausdolungen) fällt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Wasserbaus (Tiefbauamt).

Strategische Planung

Artikel 83b des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verlangt, dass die Kantone eine Massnahmenplanung bezüglich der Verminderung negativer Auswirkungen von Wasserkraftanlagen zu erarbeiten haben. Per Ende 2014 wurden die Sanierungsmassnahmen im Rahmen der strategischen Planung definiert und dem Bund zur Genehmigung eingereicht. Nur Defizite von Anlagen, welche in der strategischen Planung erfasst sind und deren Sanierung durch den Kanton verfügt wird, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Finanzierung erfolgt aus den Mitteln des Netzzuschlages von 0.1 Rappen auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom der Schweizer Bevölkerung.

In der strategischen Planung sind – abgesehen von den Defiziten – auch die Termine zur Erreichung der Sanierungsprojekte und Umsetzung der Massnahmen enthalten. Weil die Prozesse viel mehr Zeit in Anspruch nehmen als ursprünglich erwartet, sind die meisten Fristen überholt. Nach Bundesrecht gilt, dass mit den Sanierungen bis Ende 2030 begonnen werden muss.


Revisionen

Aufgrund teilweise veralteter Bewertungskriterien und neuer Erkenntnisse im Bereich der Fischgängigkeit, wurde die strategische Planung per 25. Januar 2018 und im Bereich des Geschiebehaushalts für die Urnäsch per 9. November 2023 revidiert. Daher müssen mehrere Anlagen bezüglich des Fischschutzes zusätzlich saniert werden, weil die Fische beim Wehr nicht genügend vor Verletzungen oder Tötung geschützt sind. Bei vier Anlagen muss seit 2023 die Sanierung des Geschiebehaushalts mitprojektiert werden. Für drei dieser Wehre wird eine Geschiebehaushaltstudie für die Urnäsch inkl. Massnahmenvorschläge durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlasst. Als vierte Anlage ist ein Wasserkraftwerk am Wissbach hinzugekommen. Dessen Sanierungsbedarf fusst auf der strategischen Planung des Kantons St. Gallen, weil auch die anschliessende Geschiebehaushaltstudie zum Wissbach von St. Gallen erbracht worden ist. Der Sanierungsvollzug ging mittlerweile ans zuständige Appenzell Ausserrhoden über.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass von 16 Stauhaltungen mit vertiefter Untersuchung 13 Anlagen einen Sanierungsbedarf aufweisen:

  • Geschiebehaushalt: 8 Anlagen
  • Fischgängigkeit: 12 Anlagen
  • Schwall/Sunk: 1 Anlage

Verfahren und Unterlagen

Allgemeines zum Thema sowie Details zum Verfahren und finanziellen Aspekten finden sich auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt BAFU bei den Fachinformationen zum Thema Wasser unter "Renaturierung der Gewässer".

Bei spezifischen Fragen zum Gewässerschutz, zum Schutz der Fische oder zum allgemeinen Sanierungsverfahren, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Fachstelle oder an das Sekretariat des Amtes für Umwelt.

Restwassermenge

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GschG) legt im Falle der Wasserkraftnutzung resp. anderen Wasserentnahmen an Fliessgewässern fest, wie hoch die angemessenen Restwassermengen anzusetzen sind, um die wichtigsten ökologischen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Bei bestehenden Werken ist die Restwassermenge soweit zu erhöhen, als dies ohne Entschädigung der Wassernutzungsrechte möglich ist.

Seit 2017 gelten die Wasserentnahmen in Appenzell Ausserrhoden nach Art. 80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) nachweislich als saniert.

Allgemeine Publikationen

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35