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Sanierung Wasserkraft
Im Jahr 2011 trat die Revision des Gewässerschutzgesetzes in Kraft, welche insbesondere die Gewässer als Lebensraum aufwerten und die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung vermindern will. Als Folge davon sind die Wasserkraftanlagen auf die Beeinträchtigung der Gewässer zu untersuchen und innert 20 Jahren zu sanieren. Die Sanierung der Gewässer wird hierbei in drei Bereiche unterteilt: Geschiebehaushalt, Fischgängigkeit und Schwall/Sunk.
Die bauliche Revitalisierung von Gewässern (u.a. Ausdolungen) fällt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Wasserbaus (Tiefbauamt).
Strategische Planung
Artikel 83b des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verlangt, dass die Kantone eine Massnahmenplanung bezüglich der Verminderung negativer Auswirkungen von Wasserkraftanlagen zu erarbeiten haben. Per Ende 2014 wurden die Sanierungsmassnahmen im Rahmen der strategischen Planung definiert und dem Bund zur Genehmigung eingereicht. Nur Defizite von Anlagen, welche in der strategischen Planung erfasst sind und deren Sanierung durch den Kanton verfügt wird, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Finanzierung erfolgt aus den Mitteln des Netzzuschlages von 0.1 Rappen auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom der Schweizer Bevölkerung.
In der strategischen Planung sind – abgesehen von den Defiziten – auch die Termine zur Erreichung der Sanierungsprojekte und Umsetzung der Massnahmen enthalten. Die Sanierungen sind in Appenzell Ausserrhoden bis Ende 2030 abzuschliessen.
Revision
Aufgrund teilweise veralteter Bewertungskriterien und neuer Erkenntnisse im Bereich der Fischgängigkeit, wurde die strategische Planung per 25. Januar 2018 revidiert. Mehrere Anlagen müssen bezüglich des Fischschutzes zusätzlich saniert werden, da die Fische beim Wehr nicht genügend vor Verletzungen oder Tötung geschützt sind.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass von 15 Stauhaltungen mit vertiefter Untersuchung 12 Anlagen einen Sanierungsbedarf aufweisen:
- Geschiebehaushalt: 4 Anlagen
- Fischgängigkeit: 12 Anlagen
- Schwall/Sunk: 1 Anlage
Verfahren und Unterlagen
Allgemeines zum Thema sowie Details zum Verfahren und finanziellen Aspekten finden sich auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt BAFU bei den Fachinformationen zum Thema Wasser unter "Renaturierung der Gewässer".
Bei spezifischen Fragen zum Gewässerschutz, zum Schutz der Fische oder zum allgemeinen Sanierungsverfahren, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Fachstelle oder an das Sekretariat des Amtes für Umwelt.
Restwassermenge
Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz (GschG) legt im Falle der Wasserkraftnutzung resp. anderen Wasserentnahmen an Fliessgewässern fest, wie hoch die angemessenen Restwassermengen anzusetzen sind, um die wichtigsten ökologischen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Bei bestehenden Werken ist die Restwassermenge soweit zu erhöhen, als dies ohne Entschädigung der Wassernutzungsrechte möglich ist.
Seit 2017 gelten die Wasserentnahmen in Appenzell Ausserrhoden nach Art. 80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) nachweislich als saniert.
Allgemeine Publikationen
Strategische Planung Revitalisierung der Gewässer - Bericht AR (revidiert 2018 - rechtskräftig) |
Zusätzliche Informationen
Sekretariat eingeschränkt erreichbar
Sekretariat ist bis Mitte Dezember nur von Dienstag bis Donnerstag erreichbar.
Kontakt via den zuständigen Mitarbeitenden möglich.