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Kindertagesstätten
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“ (Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997)
Familien haben unterschiedlichste Vorstellungen wie die ideale Betreuung ihrer Kinder aussehen soll. Ein mögliches Angebot der ausserfamiliären Betreuung bieten Kindertagesstätten. Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen regelmässig mehrere Kinder unter zwölf Jahren tagsüber von Fachpersonen betreut werden.
In Appenzell Ausserrhoden stehen verschiedene Kindertagesstätten zur Wahl. Sie leisten einen Beitrag zur Verwirklichung vielfältiger Familienmodelle und unterstützen die Kinder in ihrer sozialen, emotionalen, kognitiven, körperlichen und psychischen Entwicklung.
Betriebsbewilligung / Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten
Einrichtungen, die Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreuen, benötigen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) eine Betriebsbewilligung.
Das Amt für Soziales ist für die Erteilung der Betriebsbewilligung und die damit verbundenen Abklärungen verantwortlich. Die kantonale Bewilligung und Aufsicht sollen dazu beitragen, das Wohl und den Schutz von Kindern in Kindertagesstätten zu gewährleisten. Ziele sind ein guter Betreuungsstandard und die Unversehrtheit der Kinder.
Die Qualitätsvorgaben in den Richtlinien zur Basisqualität konkretisieren in Appenzell Ausserrhoden die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäss Pflegekinderverordnung und beschreiben deren Überprüfung. Qualität und deren Prüfung können nicht an eine einzige Stelle delegiert werden. Die Richtlinien zur Basisqualität umfassen deshalb Aufgaben der Kindertagesstätten und ihrer Trägerschaften sowie Aufgaben des Amtes für Soziales.
Abgrenzung
Tagesstrukturen für Schulkinder oder Tagesschulen/-kindergärten (Betreuung während der unterrichts- bzw. schulfreien Zeit) unterstehen der Aufsicht der öffentlichen Schule. Dasselbe gilt für Kindertagesstätten, die mittels Leistungsvereinbarung im Auftrag der öffentlichen Schule Angebote für Kinder im Schulalter zur Verfügung stellen, sofern die Betreuung räumlich getrennt von Kindern im Frühbereich erfolgt.
Angebote mit geringen oder unregelmässigen zeitlichen Betreuungseinheiten (z.B. Spielgruppen, Kinderbetreuungsangebote in Einkaufszentren) sind nicht bewilligungspflichtig. Das Angebot von Tageseltern, welche Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, ist nicht bewilligungspflichtig. Es muss jedoch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemeldet werden.
Die Abgrenzung zwischen bewilligungspflichtigen Kindertagesstätten und nicht bewilligungspflichtigen bzw. meldepflichtigen Betreuungsangeboten ist nicht immer eindeutig. Im Einzelfall ist die Überprüfung seitens des Amtes für Soziales erforderlich.
Aufsicht
Die Aufsicht hat zum Ziel, das Wohl und den Schutz von Kindern die ausserhalb ihrer Familie betreut werden, zu gewährleisten. Verschiedene Beteiligte tragen dafür Verantwortung (siehe Abbildung). Aufsicht erfordert ein Zusammenwirken der verschiedenen Akteure. Aufgabe aller Verantwortlichen ist es, sich für die Betreuungsqualität in der Kindertagesstätte einzusetzen. Allfällige Mängel müssen erkannt und zeitnahes Handeln bei Bedarf gewährleistet werden.
Periodische Aufsichtsbesuche oder auch die fachliche Beratung von Trägerschaften und Leitungen durch das Amt für Soziales tragen zum Gelingen dieser Allianz bei. Mit einer regelmässigen Selbstbeurteilung durch die Kindertagesstätte und einer Berichterstattung an das Amt für Soziales bestätigt das oberste Leitungsorgan der Kindertagesstätte als internes Aufsichtsorgan, dass die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllt werden.
Das Amt für Soziales führt im Rahmen der Aufsicht periodische Aufsichtsbesuche bei den Kindertagesstätten durch. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
Im Zusammenhang mit der Bewilligung und Aufsicht bietet das Amt für Soziales den einzelnen Institutionen fachliche Beratung an.
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Änderung der Bundesgesetzgebung
Am 23. Januar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz) in Kraft gesetzt. Der Bund nahm diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung) per 23. Januar 2023 angepasst. Die Informationen des Bundes zu dieser Gesetzesrevision finden Sie ab Seite 132 unter:
Die Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt zum einen vor Stellenantritt im Rahmen des Anstellungsprozesses, sowie einmal jährlich im Rahmen der Aufsicht. Eine detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Institutionen finden Sie hier:
Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Stellenantritt
Das Amt für Soziales muss vor Stellenantritt bei allen neuen Leiterinnen und Leitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vornehmen. Dies gilt auch für Personen, die nicht im unmittelbaren Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Die Einsichtnahme in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA erfolgt durch die kantonale Koordinationsstelle (KOST), dem Amt für Justizvollzug. Wenn ein Eintrag vorhanden ist, beurteilt das Amt für Soziales dessen Relevanz für die Tätigkeit in einer Kinder- und Jugendeinrichtung. Damit diese Überprüfung erfolgen kann, müssen die Leitungspersonen oder die Personalverantwortlichen von Kinder- und Jugendeinrichtungen das Amt für Soziales vor der Vertragsunterzeichnung über potenzielle neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren. Dazu ist das untenstehende Formular auszufüllen und zeitnah zur weiteren Bearbeitung an soziales@clutterar.ch zu senden.
- Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds potenzieller Mitarbeitenden
- Informationsblatt zur Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds für Mitarbeitende
- Selbstdeklaration
- Referenzauskunft
- Personalblatt vor Stellenantritt
- Checkliste Neuanstellungen
Jährliche Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller Mitarbeitenden
Gemäss Pflegekinderverordnung hat das Amt für Soziales einmal jährlich eine Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds aller in der Einrichtung tätigen Personen vorzunehmen. Diese Überprüfung wird jeweils mit Stichtag 31. Januar erfolgen, erstmals per 31. Januar 2025. Die detaillierte Beschreibung des Prozessablaufes für Institutionen finden Sie hier:
Die benötigten Personendaten sind, analog der Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds vor Stellenantritt, mit diesem Formular einzureichen:
Spezialfall Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist unklar, wie ausführlich der «Behördenauszug 2» bei nicht in der Schweiz wohnhaften Personen ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, sind für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, weiterhin zusätzlich die ausländischen Strafregisternachweise durch die Institutionen zu überprüfen.
Hinweise
Wir bitten Sie alle zur Verfügung gestellten Dokumente und Vorlagen bei Bedarf immer direkt von der Website zu beziehen. So stellen Sie sicher, dass Sie immer die aktuellsten Versionen verwenden.
Wir gehen davon aus, dass es insbesondere im ersten Jahr der Umsetzung noch zu Anpassungen und Verbesserungen auf den Formularen und Vorlagen kommen kann.
Für Anliegen oder Änderungsvorschläge zu den Dokumenten und Vorlagen, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Soziale Einrichtungen.
Richtlinien zur Basisqualität
Am 1. Januar 2019 sind die Richtlinien zur Basisqualität, Qualitätsvorgaben und deren Überprüfung in Kindertagesstätten, in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil einer einheitlichen Ausrichtung der kantonalen Aufsicht über soziale Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden. Die Qualitätsvorgaben konkretisieren die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte.
Periodische Selbstbewertung und Berichterstattung
Zur Überprüfung und Sicherstellung der Basisqualität sind eine periodische Selbstbewertung und eine Berichterstattung an das Amt für Soziales erforderlich (in der Regel alle zwei Jahre). Mit der Berichterstattung bestätigt das oberste Leitungsorgan als internes Aufsichtsorgan, dass es die Überprüfung vorgenommen hat.
Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden können Eltern seit dem 1. Juni 2023 finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuungskosten beantragen. Die Voraussetzungen regelt das Kinderbetreuungsgesetz und die dazu gehörende Verordnung.
Weitere Informationen zu Beitragsvorrausetzungen, Gesuch und Abwicklung finden Eltern bei der Sozialversicherung Appenzell Ausserrhoden, SOVAR.
Finanzierung
In Appenzell Ausserrhoden sind Kindertagesstätten in der Regel private Einrichtungen, die von Vereinen getragen werden. Einige Kindertagesstätten werden von Gemeinden geführt. Teilweise leisten Gemeinden Finanzierungsbeiträge. Detaillierte Auskünfte finden Sie auf den einzelnen Websites der Kindertagesstätten (siehe Verzeichnis) oder durch persönliche Auskunft der Kindertagesstätten.
Das Impulsprogramm des Bundes fördert die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern. Das Parlament hat im September 2014 die zweite Verlängerung des Impulsprogramms um vier Jahre bis 31. Januar 2019 beschlossen und dazu einen neuen Kredit von 120 Millionen Franken bewilligt. Über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), welches die Kantone zuvor anhört. Gesuche können jedoch nur für Einrichtungen eingereicht werden, die neu eröffnen oder ihr Angebot wesentlich erweitern.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Zusätzliche Informationen
Abteilung Soziale Einrichtungen
Kasernenstrasse 17
Rechtliche Grundlagen
- Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989; in Kraft getreten in der Schweiz am 26. März 1997
- Pflegekinderverordnung
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- Kinderbetreuungsgesetz
- Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, Kinderbetreuungsverordnung
- Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz)