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Nutztiere und Pferde
Wie halten Sie Ihre Tiere richtig? Wertvolle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Ausnahmebewilligung baulicher Tierschutz
Für viele Tierarten existieren Mindestanforderungen für die Abmessungen und Ausgestaltung von Unterkünften und Gehegen gemäss Art. 10 TSchV (SR 455.1). Bestimmte Vorschriften gelten nur für seit dem 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe, Buchten, Boxen etc.
Werden an Haltungssystemen jedoch Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
Die kantonale Fachstelle kann in den oben genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Ausnahmebewilligungen werden nur in speziellen Fällen erteilt.
Das Gesuchformular finden Sie in den gelben Box rechts. Pro Tierstall ist je ein separates, vollständig ausgefülltes Gesuchsformular einzureichen.
Ausbildung
Das Wohlbefinden von Tieren kann geschützt werden, indem die Personen, die mit ihnen umgehen oder für sie verantwortlich sind, richtig ausgebildet werden. Aus diesem Grund wird in der Tierschutzverordnung geregelt, welche Ausbildungen von welchen Tierhaltern verlangt werden.
So müssen zum Beispiel Tierhalter, die über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, einen Sachkundenachweis erbringen, wenn sie Rindvieh oder Neuweltkameliden halten. Für die Betreuung von mehr als drei Schweinen, mehr als fünf Pferden oder mehr als zehn Schafen oder Ziegen (ohne Jungtiere), muss ebenfalls ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Eine Übersicht über alle erforderlichen Ausbildungen finden Sie auf der Homepage des BLV.
Schmerzausschaltung
Wer eine Frühkastration oder Enthornung auf seinem Betrieb durchführen will, braucht einen Sachkundenachweis, welcher die Teilnahme an einem anerkannten Theoriekurs sowie ein praktisches Üben mit dem Bestandestierarzt (mit Anmeldung beim Veterinäramt) voraussetzt. Die Durchführung des Eingriffes wird anschliessend vom Veterinäramt überprüft.
Die aktuellen Kursunterlagen zu Schmerzausschaltungen finden Sie in der gelben Box rechts.
Eine Übersicht über alle erforderlichen Ausbildungen finden Sie auf der Homepage des BLV.
Zusätzliche Informationen
Dokumente und Formulare
Vorgaben
Kantonale Richtlinie zur Krippholzhöhe und Halsbaumhöhe in Anbindeställen
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455)
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1)
Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1)
Appenzell Ausserrhoden
Kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 (bGS 422.2)
Appenzell Innerrhoden