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Kataster der belasteten Standorte
In der Vergangenheit ging man verhältnismässig sorglos mit Abfällen um. Wo sie in Boden und Untergrund gelangt sind, belasten sie bis heute die Umwelt und sind eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung.
Das Umweltschutzgesetz verpflichtet die Kantone, einen Kataster der belasteten Standorte (KbS) zu erstellen und zu führen.
In Appenzell Ausserrhoden sind rund 230 belastete Standorte registriert. Diese sind unterteilt in Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte.
Weitere Informationen
Der KbS ist öffentlich und im Geoportal zugänglich. Gemäss Altlasten-Verordnung gibt er Auskunft darüber,
- ob ein Standort belastet ist, aber keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt aufweist,
- ob von einem belasteten Standort schädliche Einwirkungen zu erwarten sind und er deshalb untersucht werden muss oder
- ob ein belasteter Standort wegen den zu erwartenden oder bereits eingetretenen schädlichen Einwirkungen überwacht oder saniert werden muss. Sanierungsbedürftige belastete Standorte sind Altlasten im rechtlichen Sinn.
Der KbS ist Teil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) und wird laufend nachgeführt.
Bauen auf belasteten Standorten
Ein Bauprojekt bedarf immer einer Bewilligung durch das Amt für Umwelt - unabhängig von der Zone. Dieses prüft die nötigen Massnahmen. Durch den Bau darf der Standort weder sanierungsbedürftig werden noch eine spätere Sanierung erschweren.
Bei den meisten Standorten ist vor Baubeginn eine Bodenuntersuchung notwendig, damit ein Entsorgungskonzept erstellt werden kann. Dieses muss - gestützt auf die chemischen Analysen - Angaben über Menge, Art und Entsorgungsweg enthalten.
Löschen eines Standortes aus dem Kataster der belasteten Standorte KbS
Damit ein Standort aus dem Kataster der belasteten Standorte KbS gelöscht werden kann, muss der gesamte Standort einer altlastenrechtlichen Untersuchung unterzogen werden. Sind mehrere Parzellen dabei involviert, müssen alle Parzellen vollständig untersucht werden.
Diese technische Untersuchung ist durch den Eigentümer in Auftrag zu geben (Realleistungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 der AltlV). Das Pflichtenheft der Untersuchung ist durch ein Ingenieurbüro zu erstellen und durch das Amt für Umwelt genehmigen zu lassen. Die Untersuchungen sind anschliessend im Beisein des Amtes für Umwelt auszuführen. Die Kostentragung der Untersuchung ist dabei durch Art. 32d Abs. 5 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) geregelt. Erweist sich der Standort als belastet, muss der Eigentümer die Kosten tragen. Ist der Standort unbelastet, werden die Kosten der Untersuchung durch den kantonalen Abfallfonds übernommen.
Abparzellierung und Veräusserung
Eine belastete Parzelle darf nur verkauft oder abparzelliert werden, wenn das Amt für Umwelt eine Bewilligung erteilt hat.
Für eine erste Beurteilung, ob dem Vorhaben zugestimmt werden kann, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Gemeindename
- Parzellennummer
- Grundeigentümer
- Käufer
- Mutationsplan (bei Abparzellierungen)
Eine altlastenrechtliche Untersuchung ist für gewisse Standorte (z.B. industrielle Betriebe, Kehrichtdeponie, Standorte mit eingedolten Gewässern) notwendig.
Aufgabenteilung Gemeinden - Kanton
Gemeindeaufgaben
- Mitteilung bei Verdacht einer Belastung
- Überprüfung Standort im KbS
- Übermittlung der relevanten Daten
Kantonsaufgaben
- Aktualisierung des Katasters (Statusänderungen, neue Einträge etc.)
- Beurteilung der Standorte auf ihren Untersuchungsbedarf
- Bewilligung erstellen bei Bau-, Abparzellierungs- und Veräusserungsvorhaben
- Beurteilung Pflichtenheft für technische Untersuchungen
- Stellungnahme zu erfolgten technischen Untersuchungen
Vollzugshilfen für Gemeinden
BAFU-Publikation Bauvorhaben und belastete Standorte |