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Schadstoffe in Gegenständen und Gebäuden

Gegenstände können umweltbedenkliche oder giftige Stoffe enthalten. Diese gelangen früher oder später zumindest teilweise in die Umwelt. Das Chemikalienrecht kennt für viele Gegenstände Grenzwerte oder Verbote für besonders gefährliche Inhaltstoffe. Für den Menschen besonders kritisch sind gesundheitsgefährdende Stoffe im Innenbereich (Wohngifte).

Weitere Informationen

In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird in zahlreichen Anhängen geregelt, welche Stoffe in welchen Produkten oder in welchen Gegenständen verboten sind oder ob Grenzwerte eingehalten werden müssen. Einige Beispiele dazu sind:

  • Phosphatverbot in Textilwaschmitteln
  • Quecksilber in Batterien
  • Verbot ozonschichtabbauender Stoffe
  • Blei und Cadmium in Farben oder in Kunststoffen
  • mit Teer imprägnierte Bahnschwellen
  • Asbest

In Innenräumen können Schadstoffe aus alten Zeiten vorhanden sein oder aber flüchtige Stoffe aus neuen Gegenständen oder aus Baustoffen können die Raumluft belasten. Davon kann insbesondere bei besonders empfindlichen Menschen eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens ausgehen. Für diese sogenannten Wohngifte existieren keine gesetzliche Regelungen oder Grenzwerte für eine Innenraumkonzentration. Das Amt für Umwelt sieht es jedoch als seine Aufgabe, betroffene Personen zu beraten und bei der Problemfindung behilflich zu sein.

Kantonsaufgaben

  • Kontrolle von Produkten im Verkauf
  • Kontrolle in Betrieben
  • Beratung bei Problemen mit Innenraumbelastungen

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35