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Blauzungenkrankheit

In den vergangenen Wochen wurden in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden mehrere Fälle von Blauzungenkrankheit festgestellt.

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die ausschliesslich durch stechende Insekten (Gnitzen) übertragen wird. Betroffen sind in erster Linie Schafe und Rindvieh. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich.

Symptome

Folgende Symptome können ein Hinweis auf die Blauzungenkrankheit sein. Tierhaltende müssen den Verdacht ihrem Tierarzt oder ihrer Tierärztin melden.

Symptome bei Schafen

  • erhöhte Körpertemperatur
  • Apathie
  • Atemnot
  • Absonderung von der Herde
  • Schwellungen und/oder Entzündungen (Rötungen, Krusten) im Kopfbereich (Ohren, Augen, Nase, Maul)
  • vermehrter Speichelfluss und Schaum vor dem Maul
  • Die Zunge kann anschwellen, blau werden und aus dem Maul hängen.
  • Lahmheit, schmerzende Klauen
  • Abort

Symptome beim Rindvieh

  • erhöhte Körpertemperatur
  • Milchrückgang, Appetitlosigkeit
  • Schwellungen und/oder Entzündungen (Rötungen, Krusten) im Kopfbereich (Ohren, Augen, Nase, Maul)
  • vermehrter Speichelfluss und Schaum vor dem Maul
  • Entzündungen und Verfärbung der Zitzen- und Euterhaut und der Schleimhäute an den Genitalien
  • Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls
  • Lahmheit, schmerzende Klauen, Entzündungen am Kronsaum der Klauen
  • Abort

Schutzmassnahmen

Tierhaltende sollten ihren Tierbestand so gut wie möglich vor Mücken schützen.

Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:

  • Aufstallen in der Dämmerung und über Nacht
  • Insektenschutznetze, gute Lüftung
  • Behandlung der Tiere mit Repellentien (erhältlich beim Bestandestierarzt)
  • Brutplätze der Mücken ausfindig machen und zerstören (Wasseransammlungen mit organischem Material wie Silosickerwasser, Mist oder Gülle)

Was passiert, wenn ein Betrieb betroffen ist?

Im Seuchenfall wird über betroffene Tierhaltungen eine einfache Sperre 1. Grades über alle Wiederkäuer verhängt, um die Verschleppung in noch nicht betroffene Gebiete zu verhindern. Dies bedeutet, dass Tiere weder auf andere Betriebe verstellt, noch auf den eigenen Betrieb zugestellt werden dürfen. Die erkrankten Tiere müssen entsprechend ihrem Zustand gepflegt und behandelt werden.

Die Abgabe von klinisch gesunden Tieren zur direkten Schlachtung mit einem «roten» Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen bleibt erlaubt. Ein solches muss frühzeitig beim Veterinäramt bestellt werden.

Erleichterungen im Tierverkehr

Der Kantonstierarzt kann basierend auf der Tierseuchenverordnung die Sperrmassnahmen lockern und das Verbringen von klinisch gesunden Tieren trotz Sperre bewilligen.

Zustellen von klinisch gesunden Tieren in einen gesperrten Betrieb
Das Zustellen von klinisch gesunden Tieren in einen wegen BTV gesperrten Betrieb ist mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Betroffene Tierhaltende melden sich dazu frühzeitig vor dem geplanten Zukauf beim Veterinäramt unter 071 353 67 55 oder veterinaeramt@clutterar.ch.

Verstellen von klinisch gesunden Tieren aus einem gesperrten Betrieb
Das Verstellen von klinisch gesunden Tieren aus einem wegen BTV gesperrten Betrieb ist mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Die verstellten Tiere stehen danach im Empfängerbetrieb unter einer Einzeltiersperre (Verbringungssperre) für mindestens 60 Tage. Die Betriebsleiter des Herkunftsbetriebs und des Empfängerbetriebs müssen frühzeitig einen Antrag um eine Ausnahmebewilligung beim Veterinäramt einreichen. Dieses entscheidet über die Ausnahmebewilligung und stellt die zum Verstellen benötigten Begleitdokumente und Verfügungen aus.

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind:

  • Die zu verstellenden Tiere weisen keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit auf.
  • Das in der Herkunftstierhaltung vorkommende Blauzungenvirus wurde in der Region des Bestimmungsbetriebs ebenfalls schon nachgewiesen.
  • Das Einverständnis des Empfängers liegt vor.
  • Bei ausserkantonalen Bestimmungsbetrieben: Das Einverständnis des zuständigen Kantonstierarztes / Kantonstierärztin liegt vor.

Entschädigung von Tierverlusten

Nutztiere, die aufgrund der Blauzungenkrankheit sterben oder aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes euthanasiert werden müssen, werden von der Tierseuchenkasse entschädigt (zu 90% des geschätzten Werts). Für eine Entschädigung muss der Nachweis erbracht werden, dass der Tod durch die Blauzungenkrankheit verursacht wurde (Erregernachweis mit typischen Symptomen), dies erfolgt nach Absprache mit dem Veterinäramt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit und zur Situation in der Schweiz finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen