Inhalt

Vogelgrippe

Vogelgrippe – Vorbeugende Massnahmen erneut verlängert

Nachdem die Vogelgrippe in der Schweiz und in fast ganz Europa vermehrt aufgetreten ist, verlängert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV die schweizweiten Massnahmen zu deren Eindämmung mindestens bis am 30. April 2023. Im Fokus steht dabei, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern.

Die folgenden Vorschriften gelten für sämtliche Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz seit Montag, 28. November 2022 bis mindestens am 30. April 2023:

  • Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken (z.B. auf einen geschlossenen und überdachten Aussenklimabereich (Wintergarten)). Ist dies nicht möglich, müssen Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln geschützt werden. Es ist sicher zu stellen, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Hühner sind von Gänsen und Enten getrennt zu halten.
  • Das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte ist durch geeignete Hygienemassnahmen zu verhindern: Der Zutritt zu den Tieren ist auf das Notwendigste zu beschränken. Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten (siehe Homepage des BLV). Vor dem Betreten sind saubere Schuhe und Kleider anzuziehen und die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen sind verboten.

Diese Massnahmen gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Beiträge für die Tierwohlprogramme "Besonders tierfreundliche Haltung" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS) werden weiterhin ausbezahlt und die Bezeichnung "Freilandhaltung" kann vorläufig weiterhin verwendet werden.

Vorgehen beim Fund toter Wildvögel

Personen, die auf Vogelkadaver stossen, werden gebeten, diese nicht zu berühren und sich an einen Wildhüter oder an die Kantonspolizei zu wenden.

Registrierungspflicht für Geflügelhaltende

Halterinnen und Halter von Hühnervögeln (Galliformes: z.B. Hühnern, Truten, Fasanen, Wachteln), Gänsevögeln (Anseriformes: z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögeln (Struthioniformes, z.B. Strausse, Emus) müssen beim kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet sein.

Wer oben genannte Tiere hält und noch nicht registriert ist, muss sich umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt melden: Via Formular oder direkt bei:

Weitere Informationen und Unterlagen

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).