Inhalt
2023
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Teilrevision; Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, Totalrevision; Einladung zur Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat einen Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie einen Entwurf einer neuen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Regierungsrat zukünftig den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Hausdienst regeln kann. Bisher lag die Zuständigkeit beim Kantonsrat. Mit der Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer sollen weiterhin die Arbeitsbedingungen für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geregelt werden sowie insbesondere auch die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre hauswirtschaftlichen Arbeitsleistungen oder Betreuungsarbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen. Aufgrund der Schutz- und Informationsfunktion, welche dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer zukommt, sollen der Schutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gestärkt sowie Dokumentationspflichten eingeführt werden.
Gesetz über den Gewässerraum und den Schutz vor Naturereignissen (Mantelerlass)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden schickt den Entwurf eines Gesetzes über den Gewässerraum und den Schutz vor Naturereignissen (Mantelerlass) in die Vernehmlassung.
Die Vorlage hat drei Schwerpunkte: Erstens soll das kantonalen Ausführungsrechts zur Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes des Bundes (GSchG; SR 814.20) geschaffen werden. Zweitens regelt der Erlass die kantonalen Vollzugsbestimmungen zur Revitalisierungspflicht von Fliessgewässern nach Art. 38a GSchG. Drittens werden die Bestimmungen über den Hochwasserschutz aktualisiert sowie fehlende Bestimmungen über den Schutz vor Massenbewegungsgefahren und Lawinen geschaffen. Zu diesem Zweck sind das Baugesetz, das Wasserbaugesetz, das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz sowie das kantonale Waldgesetz anzupassen. In diesem Zuge kann die vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 18. September 2012 aufgehoben werden.
Die Vorlage berücksichtigt die Klimastrategie des Regierungsrates vom 20. Oktober 2020 und ist auf die laufende Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) abgestimmt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. März 2023).
Zusätzliche Informationen
Kantonskanzlei
13.30 - 17.00 Uhr