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Anwendung

Oberstes Gebot beim Umgang mit Chemikalien ist die Sorgfaltspflicht. Jeder Anwender von Chemikalien ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Umwelt und Mensch zu treffen. Für die gewerbliche Verwendung bestimmter und für die Umwelt besonders bedenklicher Chemikalien bedarf es einer speziellen Ausbildung (Fachbewilligung).

Weitere Informationen

Sorgfaltspflicht

Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) verpflichtet jede Person, welche mit Chemikalien umgeht, dafür zu sorgen, dass er damit weder die Umwelt noch andere Menschen gefährdet (Eigenverantwortung). Dies gilt für den privaten Verwender genau gleich wie für die berufliche oder gewerbliche Verwendung. Grundlage zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht sind die Angaben der Hersteller auf der Verpackung (Etikette, Gebrauchsanweisung) und im Sicherheitsdatenblatt.

Die wichtigsten Grundsätze der Sorgfaltspflicht sind:

  • nur so viel wie unbedingt erforderlich verwenden (massvoller Umgang)
  • Verwendung nur für den angegebenen Verwendungszweck
  • Massnahmen zum Schutz der Umwelt treffen
  • Verwendungseinschränkungen gemäss Art.3 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV einhalten)

 

Fachbewilligungen

Bestimmte berufliche und gewerbliche Anwendungen von Chemikalien sind nur Personen erlaubt, die über die hierfür erforderlichen Fachbewilligungen verfügen. Ausbildungen werden von verschiedenen Institutionen angeboten.

Fachbewilligungspflichtig sind:

  • die Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
  • die Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter
  • die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmittel
  • der Einsatz von Pflanzenschutzmittel
  • die Verwendung von Holzschutzmittel
  • der Einsatz von Kältemittel beim Warten oder Entsorgen von Anlagen (z.B. Klima- oder Kühlanlagen)

Aufgabenteilung Gemeinden - Kanton

Gemeindeaufgaben

  • keine Vollzugsaufgaben
  • Einhaltung sämtlicher verlangter Anforderungen bei der Verwendung von Chemikalien (Vorbildfunktion)
  • Einhaltung der Anwendungseinschränkungen insbesondere beim Unterhalt von Strassen und öffentlichen Anlagen

Kantonsaufgaben

  • Kontrolle von Anwendungseinschränkungen
  • Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht

Allgemeine Publikationen

Diverse Merkblätter der Chemsuisse bezüglich Fachbewilligungen

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Sekretariat eingeschränkt erreichbar

Sekretariat ist bis Mitte Dezember nur von Dienstag bis Donnerstag erreichbar.

Kontakt via den zuständigen Mitarbeitenden möglich.