Inhalt
Schadstoffe in Gegenständen und Gebäuden
Gegenstände können umweltbedenkliche oder giftige Stoffe enthalten. Diese gelangen früher oder später zumindest teilweise in die Umwelt. Das Chemikalienrecht kennt für viele Gegenstände Grenzwerte oder Verbote für besonders gefährliche Inhaltstoffe. Für den Menschen besonders kritisch sind gesundheitsgefährdende Stoffe im Innenbereich (Wohngifte).
Weitere Informationen
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird in zahlreichen Anhängen geregelt, welche Stoffe in welchen Produkten oder in welchen Gegenständen verboten sind oder ob Grenzwerte eingehalten werden müssen. Einige Beispiele dazu sind:
- Phosphatverbot in Textilwaschmitteln
- Quecksilber in Batterien
- Verbot ozonschichtabbauender Stoffe
- Blei und Cadmium in Farben oder in Kunststoffen
- mit Teer imprägnierte Bahnschwellen
- Asbest
In Innenräumen können Schadstoffe aus alten Zeiten vorhanden sein oder aber flüchtige Stoffe aus neuen Gegenständen oder aus Baustoffen können die Raumluft belasten. Davon kann insbesondere bei besonders empfindlichen Menschen eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens ausgehen. Für diese sogenannten Wohngifte existieren keine gesetzliche Regelungen oder Grenzwerte für eine Innenraumkonzentration. Das Amt für Umwelt sieht es jedoch als seine Aufgabe, betroffene Personen zu beraten und bei der Problemfindung behilflich zu sein.
Kantonsaufgaben
- Kontrolle von Produkten im Verkauf
- Kontrolle in Betrieben
- Beratung bei Problemen mit Innenraumbelastungen