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Wärmeschutz
Bauten, welche heute erstellt oder erneuert werden, müssen nicht nur den herkömmlichen Ansprüchen wie Funktionalität, Qualität, Wirtschaftlichkeit, architektonischer Gestaltung und städtebaulicher Integration genügen, sondern auch die energetischen und ökologischen Aspekte berücksichtigen.
Auf der Suche nach einer hohen Bauqualität müssen diese Forderungen und Ansprüche auch bezüglich der Gebäudehülle angemessen berücksichtigt werden.
Grundsatz (Art. 9 kEnG)
Bauten, Anlagen oder Teile davon sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (Haustechnik) sind derart zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist (Art. 9 kEnG).
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und deren Nachweis. Er kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien von Fachorganisationen verbindlich erklären.
Anwendungsbereich der Anforderungen (Art. 2a kEnV)
Alle Bauten, die neu erstellt, umgebaut oder umgenutzt werden (Neubauten sowie Umbauten und Umnutzungen), müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie beheizt, gekühlt, belüftet oder befeuchtet werden. Dies gilt ebenso für Neuinstallationen, Erneuerungen, Umbauten und Änderungen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft.
Zusätzliche Informationen
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April 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich