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Steuerliche Abzüge für energetische Investitionen

Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.
Weitere Informationen
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in der "Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien" (SR 642.116.1) festgelegt, was in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit für Liegenschaften im Privatvermögen darunter zu verstehen ist (siehe untenstehende Kapitel - Liste nicht abschliessend).
Im Einzelfall gibt die Kantonale Steuerverwaltung Auskunft. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird durch die Kantonale Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Steuererklärung im Rahmen der Steuerveranlagung beurteilt.
Detailliertere Informationen können der Weisung der Staatssteuerkommission zur steuerlichen Behandlung des Liegenschaftsunterhalts und dem Anhang zu dieser Weisung entnommen werden.
»» Link zur Weisung Steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts (ab Steuerperiode 2009)
»» Link zum Anhang zur Weisung Liegenschaftsunterhalt
Abzugsfähigkeit: Energieverluste Gebäudehülle
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle
Darunter fallen:
- Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich
- Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend
- Anbringen von Fugendichtungen
- Einrichten von unbeheizten Windfängen
- Ersatz von Jalousieläden, Rollläden
(Liste nicht abschliessend)
Abzugsfähigkeit: rationelle Energienutzung
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen
Darunter fallen:
- Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
- Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer
- Anschluss an eine Fernwärmeversorgung
- Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas)
Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen der Steuern nicht gefördert - Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:
- Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren
- Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels
- Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung
- Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung - Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers
- Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen
(Liste nicht abschliessend)
Abzugsfähigkeit: Kosten
Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte und Kosten für den Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Stromverbrauch
Darunter fallen:
- Kochherde
- Backöfen
- Kühlschränke
- Tiefkühler
- Geschirrspüler
- Waschmaschinen
- Beleuchtungsanlagen
und weitere, die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
(Liste nicht abschliessend)
Weisung der Staatssteuerkommission
Weisung Steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts (ab Steuerperiode 2009) |
Anhang zur Weisung Liegenschaftsunterhalt |
Zusätzliche Informationen
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T: +41 71 353 09 49
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