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Messpflicht bei Holzheizkesseln

Saubere und sparsame Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Luftreinhaltung und somit zur Erhaltung unserer Gesundheit. Holzfeuerungen sind zwar CO2-neutral und damit klimafreundlich. In Bezug auf den gesundheitsrelevanten Feinstaub und Russ sind Holzfeuerungen aber eine wichtige Quelle. Wirklich umweltfreundlich sind Holzfeuerungen erst dann, wenn sie optimal betrieben werden. Deshalb muss die Qualität der Verbrennung auch bei kleinen Holzheizkesseln durch wiederkehrende Abgasmessungen überprüft werden.

Weitere Informationen

Seit Juni 2018 gilt gemäss Luftreinhalte-Verordnung die Messpflicht für kleine Holzheizkessel bis 70 kW. Grund der Messung sind die zu hohen Feinstaub- und Russbelastungen in der Atemluft, zu der diese Kleinfeuerungen wesentlich beitragen. 
Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschliesslich 70 kW muss alle vier Jahre eine Emissionsmessung durchgeführt werden. Restholzfeuerungen und gewerblich genutzte Backöfen werden alle zwei Jahre zur Emissionsmessung aufgeboten.
Hält eine Anlage die Emissionsgrenzwerte nicht ein, wird eine Einregulierung oder eine Sanierung verlangt. Sanierungsmassnahmen sind fallspezifisch und müssen durch eine Fachperson vorgeschlagen werden. Möglich sind z.B. Reparatur oder Ersatz der Anlage oder der Einbau eines Wärmespeichers. 

Unabhängig von den Messungen finden auch bei diesen Anlagen Brennstoffkontrollen statt.

Öl- und Gasfeuerungen, grosse Holzfeuerungen (mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 kW) sowie Restholzfeuerungen unterliegen bereits der Messpflicht. Mit der LRV-Änderung vom 1. Juni 2018 wird die Vollzugslücke bei den kleinen Holzfeuerungen geschlossen.

Messbeginn, Messprogramm, Kosten

Gestaffelter Messbeginn

Die neu messpflichtigen Anlagen werden gestaffelt geprüft. Von 2021 bis 2025 werden in jeder Heizperiode (Herbst bis Frühling) rund 25 Prozent der messpflichtigen Anlagen kontrolliert. Nach vier Jahren sind alle Anlagen in einer ersten Runde gemessen.
 

Messprogramm

Bei Holzheizkesseln bis 70 kW, die mit naturbelassenem Holz betrieben werden, wird bei der periodischen Kontrolle Kohlenmonoxid (CO) gemessen, bei der Abnahmemessung zusätzlich Staub.

In der Regel beginnt die Messung bei handbeschickten Heizkesseln 15 Minuten nach dem Kaltstart und dauert 1 x 30 Minuten oder 2 x 15 Minuten. Bei automatisch beschickten Holzheizkesseln erfolgt die Messung an der betriebswarmen Anlage und startet spätestens 15 Minuten nach Beginn der Brennstoffzufuhr. Für den Gesamtzeitbedarf ist zusätzlich mit der Vorbereitungs- und Abschlusszeit zu rechnen. Je nach Ergebnis braucht der Feuerungskontrolleur auch noch Zeit für Erläuterungen und Tipps für einen schadstoffarmen Betrieb der Feuerung. 


Kosten für eine Messung

Die Gebührenhöhe ist gemäss Gebührentarif für die Feuerungskontrolle nach Aufwand zu berechnen.

Mitwirkung und Vorbereitungen Anlagebetreiber

Mitwirkung

Betreiberinnen und Betreiber von handbeschickten Holzheizkesseln müssen für das Anfeuern anwesend sein. Das korrekte Beladen und Anfeuern ist wesentlich für ein gutes Messergebnis. Aus diesem Grund ist es für die Messperson wichtig, die Betreiberinnen und Betreiber bei beiden Vorgängen begleiten zu können. 
Bei automatisch beschickten Anlagen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) ist dies weniger relevant.


Vorbereitungen

Damit die Messung mit einem möglichst guten Ergebnis abgeschlossen werden kann, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Bei handbeschickten Anlagen (Stückholz-Feuerungen) darf der Speicher maximal zur Hälfte gefüllt sein und der Heizkessel befindet sich im kalten Zustand.
  • Automatisch beschickte Holzfeuerungen (Pellets-, Schnitzel-Feuerungen) können an der betriebswarmen Anlage gemessen werden.
  • Zum Messtermin muss ausreichend geeignetes Holz vorhanden sein.

Veraltete Anlagen und Speicherpflicht

Veraltete Anlagen

Ist zu erwarten, dass die Feuerung die Grenzwerte nicht einhalten kann, kann auf eine Messung verzichtet werden, wenn sich die Anlagebetreiberinnen oder -betreiber bereit erklären, die Feuerung innerhalb von 4 Jahren zu ersetzen. Dies wird in einer Sanierungsverfügung festgehalten. Solche Holzheizkessel, welche nicht gemessen werden, unterliegen jedoch der Pflicht zur visuellen Kontrolle.


Speicherpflicht

Ein ausreichend dimensionierter Wärmespeicher hilft die Emissionen der Holzfeuerung zu reduzieren, den Wirkungsgrad zu steigern und den Verschleiss der Anlage zu verringern. Entsprechend werden in der Luftreinhalte-Verordnung Mindestanforderungen an die Speichergrösse definiert. So wird bei der periodischen Messung auch geprüft, ob die Heizung über einen genügend grossen Speicher verfügt. 

Bei fehlendem oder ungenügendem Speicher wird in der Regel eine verlängerte Sanierungsfrist von 10 Jahren gewährt.

Vergleich zu anderen Heiz-Systemen

Vergleich der Konkurrenzfähigkeit von Holzfeuerungen zu anderen Heiz-Systemen

  • Grundsätzlich ja. Öl- und Gasfeuerungen werden bereits seit mehreren Jahrzehnten kostenpflichtig gemessen. Ausschlaggebender für die Konkurrenzfähigkeit sind jedoch die Brennstoffkosten, die von Jahr zu Jahr variieren können.
     
  • In der Kassensturz-Sendung vom 26. Februar 2019 werden die Umwelt- und Kostenaspekte der verschiedenen Feuerungstypen übersichtlich dargestellt:

    »» Link zum Kassensturz-Beitrag: Vergleich verschiedener Energieträger

Private Kontrolle möglich

Analog zu den Öl- und Gasfeuerungen können die Anlagenverantwortlichen wählen, ob die periodische Emissionsmessung durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde oder durch eine im Kanton zugelassene private Fachperson (private Kontrolle) ausgeführt werden soll. Für die private Kontrolle muss die Feuerung durch die Anlagenverantwortlichen bei der Gemeinde angemeldet werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35