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Baubewilligung und Energienachweise
Das Baubewilligungsverfahren wird durch ein Baugesuch ausgelöst, das alle für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen Unterlagen enthält. Mit dem Baugesuch muss deshalb auch nachgewiesen werden, dass die energierechtlichen Anforderungen erfüllt werden (Art. 8 kant. EnG). Der Nachweis wird auf einem speziellen Formular erbracht. Er richtet sich nach der Norm SIA 380/1, Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2016. Diese Norm kann beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein bestellt werden.
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Ablaufdiagramm für energetische Nachweise
In welchen Fällen der System- oder der Einzelnachweis erbracht werden muss und in welchen Fällen überhaupt kein Nachweis einzureichen ist, kann aus dem Ablaufdiagramm herausgelesen werden.
Zeitpunkt der Einreichung des Nachweises
Der Nachweis über die Einhaltung der einzelnen Systemanforderungen ist recht aufwendig und nur möglich, wenn die Ausgestaltung der Baute feststeht. Diese kann sich jedoch im Verlauf eines Bewilligungsverfahrens, zum Beispiel aufgrund einer Einsprache, ändern. Der grosse Aufwand für die Berechnung des Heizenergiebedarfs wäre dann nutzlos. Um dies zu vermeiden, ist in Art. 8 Abs. 1 kant. EnG festgelegt, dass der Nachweis auch nach Erteilung der Baubewilligung erbracht werden kann. Die Baubewilligung kann also mit der Auflage erteilt werden, dass nachträglich noch der Nachweis bezüglich der sparsamen und rationellen Energienutzung zu erbringen ist.
Vorbehalt der nachträglichen Einreichung des Nachweises im Baubewilligungsverfahren
Die Möglichkeit der nachträglichen Einreichung des Nachweises birgt natürlich die Gefahr in sich, dass mit den Bauarbeiten begonnen wird, bevor der Nachweis vorliegt, und so vollendete Tatsachen geschaffen werden. Deshalb gilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn der Nachweis von der Gemeindebehörde genehmigt ist (Art. 8 Abs. 3 kant. EnG). Um Unklarheiten zu vermeiden, wird die Baubewilligungsbehörde diese Bestimmung mit Vorteil jeweils in die Baubewilligung aufnehmen.
Genehmigung und Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises
Die Genehmigung des Nachweises muss nicht von derselben Behörde ausgesprochen werden, die für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist. Die Delegation dieser Zuständigkeit beispielsweise an das Bauamt der Gemeinde ist zulässig. Erfolgt eine Delegation, muss diese indessen in einem Gemeindereglement geregelt sein. Die Genehmigung des Nachweises umfasst eine vollständige inhaltliche Überprüfung. In denjenigen Fällen, in denen eine zur Privaten Kontrolle befugte Person für die inhaltliche Richtigkeit einsteht, beschränkt sie sich in der Regel auf eine Vollständigkeitsprüfung.
Die Überprüfung des Nachweises erfolgt entweder durch eine zur Privaten Kontrolle befugte Person oder die Baubewilligungsbehörde.
MINERGIE-zertifizierte Bauten und Anlagen (Art. 2b kant. EnV)
Im Rahmen der MINERGIE-Zertifizierung werden die Energiekennzahlen des Gebäudes genau kontrolliert, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde erübrigt. Stattdessen muss dem Energienachweis lediglich die Bestätigung der Zertifizierungsstelle beigelegt werden, der MINERGIE-Standard sei eingehalten. Letzteres gilt in allen Fällen, in denen für MINERGIE-Bauten Ausnahmen gelten (vgl. dazu Art. 22 kant. EnV).
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Oktober 2024
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