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IP-04 Automatische Holzfeuerung ab 70 kW
Förderung von automatischen Holzfeuerungen ab 70 kW in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz
Beitragssätze
Beitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung | Fr. 360.-- /kWth |
Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben und Massnahme beträgt Fr. 100'000.--.
Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19).
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe https://www.geoportal.ch/ktar) - Anlagenschema
- Offerten
- Leistungsgarantie zur Offerte für Holzheizungen
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
- Lieferschein Holzkessel
- Bauabrechnung
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Die Bestimmungen der Klimaschutz-Verordnung (KlV) und zugehöriger Vollzugsrichtlinien sind verbindlich.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
- Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen.
- Die Holzfeuerungsanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
- Beiträge erhalten neu installierte Holzfeuerungsanlagen ab 70 kW Kessel-Feuerungswärmeleistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken oder bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Holzfeuerung keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist. Bei Anlagen ab 100 kW thermischer Leistung ist eine maximale fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage bis 10 % des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zulässig.
- Als Bezugsgrösse zur Berechnung des Beitragssatzes dient die Kessel-Nennleistung in kWth (thermische Nennleistung am Ausgang des Wärmeerzeugers). Bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte Leistung (kWth) als Bezugsgrösse.
- Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
- Die Anlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und alle gesetzlichen Vorschriften einhalten:
a. Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. Januar 2024) für Holzfeuerungen müssen eingehalten werden.
b. Installierter Holzheizkessel muss über eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung verfügen.
c. Einbau einer fachgerechten Strom- und Wärmemessung.
d. Minimale Feuerungswärmeleistung der Holzfeuerung: 70 kW. - Leistungsanteile für Prozesswärme sind von der Förderung ausgeschlossen. Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen).
- Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
- Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke (www.qmholzheizwerke.ch) ist nachzuweisen.
- Eine Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Abnahmemessung (gemäss LRV).
- Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.