Inhalt
M-07 Anschluss an ein Wärmenetz bis 70 kW
![Anschluss Wärmenetz](/fileadmin/_processed_/e/4/csm_M07AnschlussWaermenetz_052a969931.jpg)
Förderung von Wärmenetz-Anschlüssen bis 70 kW an bestehende Gebäude als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
Beitragssätze
bis 12.5 kWth | |
Pauschalbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung | Fr. 6'750.-- |
über 12.5 kWth (> 250 m2 EBF) bis 70 kWth | |
Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung | Fr. 6'500.-- |
zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag | Fr. 20.-- / kWth |
Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19).
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe https://www.geoportal.ch/ktar) - Anlagenschema
- Offerten
- Datenblatt der Wärmeübergabestation oder des Wärmetauschers
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
- Lieferschein Wärmetauscher oder Übergabestation
- Bauabrechnung
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
- Der Anschluss an ein Wärmenetz muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
- Der Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
- Beiträge erhalten neu erstellte Anschlüsse an Wärmenetze bis 70 kWth, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist.
- Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
- Leistungsanteile für Prozesswärme sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze, die Wärme aus Netzen beziehen, die zu mindestens 75 % des Nutzenergieanteils aus erneuerbaren Energien (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme) oder Abwärme nutzen.
- Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
- Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und ausgeführt werden.
- Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.