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IP-19 Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder dezentralen fossilen Heizungen
Förderung für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beim Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder dezentralen fossilen Heizungen durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung.
Beitragssätze
bis 250 m2 EBF | |
Pauschalbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem | Fr. 15'000.-- |
über 250 m2 EBF | |
von der EBF abhängiger Beitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems | Fr. 60.-- / m2 EBF |
Der maximale Förderbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beträgt Fr. 100'000.-- pro Gebäude.
Für die Förderung des Wärmeerzeugers (Holzfeuerung, Wärmepumpenheizung oder Wärmenetzanschluss) ist zwingend ein separates Gesuch einzureichen.
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Die Bestimmungen der Klimaschutz-Verordnung (KlV) und zugehöriger Vollzugsrichtlinien sind verbindlich.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
- Die zu ersetzende Hauptheizung muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen.
- Förderberechtigt ist der Ersatz einer bestehenden, dezentralen elektrischen Widerstandsheizung oder dezentralen fossilen Heizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem.
- Als Bezugsgrösse zur Berechnung der Energiebezugsfläche (EBF) gilt diejenige des neuen hydraulischen Wärmeverteilsystems in bestehenden Gebäudeteilen.
- Die ersetzte dezentrale elektrische Widerstandsheizung oder dezentrale fossile Heizung war vor dem Ersatz für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur nach Norm SIA 384.201 unerlässlich.
- Die ersetzte dezentrale elektrische Widerstandsheizung oder dezentrale fossile Heizung wurde zur Deckung von über 50 % des jährlichen Heizwärmebedarfs des Gebäudes eingesetzt (Hauptheizung).
- Alle dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder mit fossilen Brennstoffen befeuerten Heizungen im Gebäude werden ersetzt. Davon ausgenommen sind Handtuchradiatoren.
- Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht möglich oder unverhältnismässig, ist diese elektrisch dauerhaft von der Stromversorgung zu trennen.
- Nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen, Ausbauten oder Anpassungen bestehender Wärmeverteilsysteme.
- Eine Zusatzförderung mit kantonalen Massnahmen im Rahmen des Gebäudeprogramms sowie anderer Massnahmen nach Artikel 50a EnG ist zulässig. Ausgenommen ist eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12).
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.