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kM-21 Photovoltaikanlage
Förderung von Photovoltaikanlagen –
mit Inbetriebnahmedatum nach dem 1. Januar 2022.
Gesuche sind nach Inbetriebnahme der Anlage und nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur definitiven Festsetzung der Einmalvergütung des Bundes zusammen mit den notwendigen Unterlagen an das Amt für Umwelt einzureichen.
Beitragssätze
Die Höhe der Einmalvergütung richtet sich nach dem Investitionsbeitrag des Bundes, welcher abhängig ist vom Inbetriebnahmedatum, der Anlagengrösse, dem Anlagentyp (angebaut, integriert, freistehend) und dem Neigungswinkel des Bauteils (Dach, Fassade). Bei Erweiterungen entfällt der Grundbeitrag.
Die durch Einmalvergütung gesprochenen Bundesmittel werden – ausser bei Eigenstrom-
erzeugungspflicht – durch Kantonsmittel maximal verdoppelt. Bei Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Art. 10a kantonales Energiegesetz (kEnG, bGS 750.1) wird der Investitionsbeitrag des Bundes für die nach Art. 19abis Abs. 1 der kantonalen Energieverordnung (kEnV, bGS 750.11) geforderte Mindest-Anlagengrösse nicht zusätzlich durch den Kanton vergütet.
Der maximale kantonale Förderbeitrag pro Vorhaben beträgt Fr. 100'000.--.
Einzureichende Unterlagen
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Verfügung definitive Festsetzung der Einmalvergütung von Pronovo
- Energienachweis EN-104-AR (nur bei Neubau, Anbau/Aufstockung, neubauartigem Umbau z.B. Auskernung)
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 27 bis Art. 29) bezüglich Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- In Abweichung zum Art. 26 der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11) betreffend Einreichung der Gesuche und Entscheid sind die Photovoltaik-Fördergesuche nach Installation einzureichen. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche aufgrund der rechtskräftigen Verfügung (definitive Festsetzung) des Bundes.
- Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden. Direkt durch den Kanton beeinflussbare Bauten sind nicht beitragsberechtigt.
- Es werden nur Förderbeiträge für Anlagen ausgerichtet, welche vom Bund durch eine Einmalvergütung (EIV) gefördert werden. Voraussetzung für die Prüfung des kantonalen Beitragsgesuchs ist die Einreichung der rechtskräftigen Verfügung (definitive Festsetzung) von Pronovo.
- Die Solarstromanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
- Beiträge erhalten netzgekoppelte Solarstromanlagen ab einer Leistung von 2 kWp.
- Beitragsberechtigt sind neue Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 1. Januar 2022. Der reine Ersatz einer Anlage oder Anlagensanierungen sind nicht förderberechtigt.
- Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
- Photovoltaikanlagen, welche an der PV-Auktion vom Bund gemäss Abs. 3 Art. 25 EnG (SR-730.0) den Zuschlag erhalten haben, sind von der kantonalen Förderung ausgeschlossen.
- Die Auszahlungssumme entspricht maximal der ausgerichteten Einmalvergütung des Bundes.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.