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M-06 Sole/Wasserwärmepumpe

Förderung von elektrisch betriebenen Sole/Wasser-Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden als Hauptheizung in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.

Beitragssätze

Gebäude bis 12.5 kWth  

Pauschalbeitrag bei Gebäuden bis 250 m2 (12.5 kWth) als Ersatz einer
Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 10'000.--

Pauschalbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Fr. 4'500.--

Gebäude über 12.5 kWth  

Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas-
oder Elektroheizung

Fr. 7'750.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 180.-- / kWth

leistungsabhängiger Zusatzbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Fr. 360.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beträgt Fr. 4'500.-- bei Nichtwohnbauten und Fr. 20'000.-- bei Wohnbauten.
Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben und Massnahme beträgt Fr. 100'000.--.

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Wärmepumpen-System-Modul oder Nachweis Wärmepumpengütesiegel
  • Leistungsgarantie für Wärmepumpen >15 kW

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Wärmepumpe
  • Bauabrechnung
  • Leistungsgarantie für Wärmepumpen <15 kW (mit Wärmepumpen-System-Modul)
  • Bei Anlagen bis 15 kW thermischer Leistung: Anlagezertifikat Wärmepumpen-System-Modul

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
    Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen.
  3. Die Sole/Wasser-Wärmepumpenanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Die Sole/Wasser-Wärmepumpenanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu installierte, elektrisch betriebene Sole/Wasser-Wärmepumpenanlagen, welche als Wärmequelle grundsätzlich Erdsonden nutzen, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken und die in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden sind. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Sole/ Wasser-Wärmepumpenanlage keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Die installierte Wärmepumpen-Anlage verfügt über ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), sofern für die installierte thermische Nennleistung anwendbar. Über der Anwendbarkeitsgrenze des WPSM muss die Wärmepumpe über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpengütesiegel verfügen und es muss die von einer Fachfirma/Fachperson unterschriebene Leistungsgarantie Wärmepumpen (zur Offerte) vorliegen.
  8. Die Erdwärmesonde muss durch eine Erdwärmesonden-Bohrfirma mit Gütesiegel abgeteuft werden.
  9. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF begrenzt.
  10. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert, montiert und ab 100 kWth gemessen (Strom- und Wärmemessung) werden.
  11. Nicht förderberechtigt sind Erdregister, Erdkörbe und Eisspeicher nutzende Anlagen.
  12. Beitragsberechtigt sind für die gesamte Liegenschaft neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen, Ausbauten oder Anpassungen bestehender Wärmeverteilsysteme.
  13. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  14. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  15. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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April 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich