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M-07 Anschluss an ein Wärmenetz

Förderung von Wärmenetz-Anschlüssen als Hauptheizung an bestehende Gebäude als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.

Beitragssätze

Gebäude bis 12.5 kWth  

Pauschalbeitrag bei Gebäuden bis 250 m2 (12.5 kWth) als Ersatz einer
Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 6'750.--

Pauschalbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Fr. 4'500.--

Gebäude über 12.5 kWth  

Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder
Elektroheizung

Fr. 6'500.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 20.-- / kWth

leistungsabhängiger Zusatzbeitrag für Erstinstallation
Wärmeverteilsystem

Fr. 360.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beträgt Fr. 4'500.-- bei Nichtwohnbauten und Fr. 20'000.-- bei Wohnbauten.
Der maximale Förderbeitrag pro Anschluss beträgt Fr. 100'000.--.

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Datenblatt der Wärmeübergabestation oder des Wärmetauschers

 

beim Abschluss

  •  Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Wärmetauscher oder Übergabestation
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
    Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen.
  3. Der Anschluss an ein Wärmenetz muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Der Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu erstellte Anschlüsse an Wärmenetze, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Leistungsanteile für Prozesswärme sind von der Förderung ausgeschlossen.
  8. Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze, die Wärme aus Netzen beziehen, die zu mindestens 75 % des Nutzenergieanteils aus erneuerbaren Energien (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme) oder Abwärme nutzen.
  9. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF begrenzt.
  10. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und ausgeführt werden.
  11. Beitragsberechtigt sind für die gesamte Liegenschaft neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen, Ausbauten oder Anpassungen bestehender Wärmeverteilsysteme.
  12. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  13. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  14. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

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Kostenlose Beratung für den Ersatz von Heizungen, welche älter als 10 Jahre sind.
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Oktober 2023
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