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M-01 Wärmedämmung Fassade, Dach und Boden gegen Erdreich
Förderung von Wärmedämm-Massnahmen an bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile von Bauten mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.
Beitragssätze
Bauteile | Mindestanforderung | Beitragssatz |
---|---|---|
Dach, Wand und Boden gegen aussen, | U-Wert 0.20 W/m2K | Fr. 50.-- pro m2 |
Wand und Boden mehr als 2 m im Erdreich | U-Wert 0.25 W/m2K | Fr. 50.-- pro m2 |
Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben und Massnahme beträgt Fr. 100'000.--.
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe https://www.geoportal.ch/ktar) - Aktuelle Fotos der Gebäudeansichten und der zu sanierenden Gebäudeteile
- Offerten aller zu sanierenden Gebäudeteile (Dämmprodukt, Lambda-Wert und Dämmdicke ausgewiesen)
- nachvollziehbare Flächenberechnung (vermasste Pläne, Skizzen oder Fotos)
- U-Wert-Berechnungen (ersichtlich, ob bestehende oder neue Dämmung)
- GEAK Plus, wenn der vorhergesehene Förderbeitrag Fr. 10'000.- übersteigt
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Aktuelle Fotos der Gebäudeansichten und der sanierten Gebäudeteile
- Rechnungen der sanierten Gebäudeteile (Dämmprodukt, Lambda-Wert und Dämmdicke ausgewiesen)
- nachvollziehbare Flächenberechnung (vermasste Pläne, Skizzen oder Fotos)
- U-Wert-Berechnungen (ersichtlich, ob bestehende oder neue Dämmung)
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen. - Das bestehende Gebäude muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
- Beitragsberechtigt sind nur Sanierungen an Gebäuden mit Baubewilligungsjahr vor 2000.
- Es werden nur Förderbeiträge ab Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
- Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen. Bei Eigenleistung werden maximal die Materialkosten bezahlt.
- Für die geförderten Gebäudeteile gelten folgende Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach der Sanierung:
- Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima (bis 2 m im Erdreich): 0.20 W/m2K
- Wand und Boden gegen Erdreich (mehr als 2 m im Erdreich): 0.25 W/m2K
- Die Verbesserung muss mindestens 0.07 W/m2K betragen. - Für folgende Bauten und Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden:
(1) Für geschützte Bauten, die Bestandteil der Inventare des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von «nationaler» oder «regionaler» Bedeutung eingetragen sind;
(2) für Bauteile, die von einer Behörde als «geschützt» definiert werden. - Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile. Die Auslegung erfolgt nach der Vollzugshilfe HFM 2015.
- Das Gebäude ist gemäss den eingereichten Unterlagen zu sanieren. Änderungen an der Gebäudehülle, die den Energieverbrauch nachteilig beeinflussen, haben die Aberkennung des Förderbeitrages zur Folge.
- Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau oder eine Schlussabnahme.
- Ab einem Förderbeitrag von Fr. 10‘000.-- ist dem Gesuch ein objektspezifischer, gültiger GEAK-Plus beizulegen (falls nicht möglich: Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung gemäss Pflichtenheft BFE).
Hinweis: Der GEAK-Plus muss diejenige Variante beinhalten, welche dem Förderantrag entspricht. - Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.