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M-03 Automatische Holzfeuerung bis 70 kW

Förderung von automatischen Holzfeuerungen bis 70 kW als Hauptheizung in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.

Beitragssätze

Gebäude bis 12.5 kWth  

Pauschalbeitrag bei Gebäuden bis 250 m2 (12.5 kWth) als Ersatz einer
Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 7'500.--

Pauschalbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Fr. 4'500.--

Gebäude über 12.5 kWth  

Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-,
Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 6'875.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 50.-- / kWth

leistungsabhängiger Zusatzbeitrag für Erstinstallation
Wärmeverteilsystem

Fr. 360.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beträgt Fr. 4'500.-- bei Nichtwohnbauten und Fr. 20'000.-- bei Wohnbauten.

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Leistungsgarantie zur Offerte für Holzheizungen

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Holzkessel
  • Bauabrechnung 

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
    Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen.
  3. Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Die Holzfeuerungsanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu installierte Holzfeuerungsanlagen bis max. 70 kW Kessel-Feuerungswärmeleistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken und die in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden sind. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Holzfeuerung keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Der installierte Holzheizkessel muss über eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung verfügen.
  8. Die Leistungsgarantie Holzheizungen liegt von einer Fachfirma/Fachperson unterschrieben vor.
  9. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF begrenzt.
  10. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden.
  11. Beitragsberechtigt sind für die gesamte Liegenschaft neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen, Ausbauten oder Anpassungen bestehender Wärmeverteilsysteme.
  12. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  13. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  14. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

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portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar

Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.